+80. Gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 wird die Umsetzung des …

80. Gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 wird die Umsetzung des …

Gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 wird die Umsetzung des Rücktauschplans durch die Entscheidung der zuständigen Behörde ausgelöst, dass der Emittent „seine Verpflichtungen nicht oder wahrscheinlich nicht erfüllen kann“.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/