+80. Gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 wird die Umsetzung des …
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80. Gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 wird die Umsetzung des …
Gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 wird die Umsetzung des Rücktauschplans durch die Entscheidung der zuständigen Behörde ausgelöst, dass der Emittent „seine Verpflichtungen nicht oder wahrscheinlich nicht erfüllen kann“.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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