+4.5 Auslöser
---+80. Gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 wird die Umsetzung des …
---+81. Zusätzlich zu den in Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 ausdrücklich genannten …
---+82. Im Falle der Einleitung von Krisenpräventions- oder Krisenmanagementmaßnahmen im Sinne von …
---+83. Für die Zwecke der Bewertung, ob der Emittent „seine Verpflichtungen“ gemäß der Verordnung (EU) …
---+84. Die zuständige Behörde sollte unter anderem folgende Aspekte berücksichtigen, wenn sie …
---+85. Bei der Bewertung der Unfähigkeit oder wahrscheinlichen Unfähigkeit des Emittenten in naher …
---+86. Die in diesen Leitlinien in den Ziffern 84 bzw. 85 aufgeführten Faktoren und Elemente sollten …
---+87. Bei der Feststellung, dass der Emittent seine Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) …
---+88. In den meisten Fällen ist davon auszugehen, dass nicht nur einer, sondern mehrere der in diesem …
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4.5 Auslöser
4.5 Auslöser
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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80. Gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 wird die Umsetzung des …
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Gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 wird die Umsetzung des Rücktauschplans durch die Entscheidung der zuständigen Behörde ausgelöst, dass der Emittent „seine Verpflichtungen nicht oder wahrscheinlich nicht erfüllen kann“.
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81. Zusätzlich zu den in Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 ausdrücklich genannten …
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Zusätzlich zu den in Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 ausdrücklich genannten Situationen, nämlich i) Insolvenz des Emittenten, ii) Abwicklung (falls zutreffend) oder iii) Entzug der Zulassung, werden in diesen Leitlinien die Elemente für die Bewertung der zuständigen Behörde, ob der Emittent „seine Verpflichtungen“ gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 „nicht oder wahrscheinlich nicht erfüllen kann“, näher spezifiziert.
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82. Im Falle der Einleitung von Krisenpräventions- oder Krisenmanagementmaßnahmen im Sinne von …
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Im Falle der Einleitung von Krisenpräventions- oder Krisenmanagementmaßnahmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummern 101 und 102 der Richtlinie 2014/59/EU oder einer Abwicklungsmaßnahme im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2021/23 sollte die zuständige Behörde den Rücktauschplan nicht ohne vorherige Konsultation und Koordinierung mit den zuständigen Aufsichts- oder Abwicklungsbehörden gemäß der Richtlinie 2013/36/EU10 , der Richtlinie 2014/59/EU oder der Verordnung (EU) 2021/23 auslösen, wenn der Emittent diesen Richtlinien und dieser Verordnung unterliegt.
10 Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
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83. Für die Zwecke der Bewertung, ob der Emittent „seine Verpflichtungen“ gemäß der Verordnung (EU) …
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Für die Zwecke der Bewertung, ob der Emittent „seine Verpflichtungen“ gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 „nicht oder wahrscheinlich nicht erfüllen kann“, sollte die zuständige Behörde unter anderem die unter Punkt i bis iii von Ziffer 84 aufgeführten Aspekte berücksichtigen, jedoch ausschließlich bezogen auf die in Titel III bzw. Titel IV der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Anforderungen, soweit anwendbar, und im Rahmen der Beaufsichtigung durch die zuständige Behörde.
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84. Die zuständige Behörde sollte unter anderem folgende Aspekte berücksichtigen, wenn sie …
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Die zuständige Behörde sollte unter anderem folgende Aspekte berücksichtigen, wenn sie beurteilt, ob der Emittent „seine Verpflichtungen“ gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 „nicht oder wahrscheinlich nicht erfüllen kann“: - i. die Kapitalposition des Emittenten: Verstoß gegen die Anforderungen gemäß Artikel 35 Absätze 1 bis 5 und Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114;
- ii. die Liquiditätsposition des Emittenten gemäß den geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1114 und/oder der Vermögenswertreserve:
- o Verstoß gegen die Liquiditätsanforderungen oder, falls eine Vermögenswertreserve gehalten werden muss, gegen die Anforderungen in Bezug auf die Höhe und Zusammensetzung der Vermögenswertreserve gemäß Titel III Kapitel 3 und 5 der Verordnung (EU) 2023/1114, einschließlich etwaiger Spezifizierungen gemäß Artikel 36 Absatz 4, Artikel 38 Absatz 5 und Artikel 45 Absatz 7 Buchstabe b der genannten Verordnung, sobald die einschlägigen delegierten Verordnungen Anwendung finden, in einer Weise, die den Entzug der Zulassung des Emittenten durch die zuständige Behörde rechtfertigen würde;
- o ob das Institut nicht in der Lage ist, seine Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen; und
- o ob die Vermögenswertreserve geringer als die Rücktauschansprüche des Inhabers der Token ist;
- iii. in Bezug auf Emittenten von ART, die gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassen sind, andere Anforderungen für die Aufrechterhaltung der Zulassung:
- o in Bezug auf die Governance-Regelungen: Anhäufung wesentlicher Schwächen oder Mängel in Schlüsselbereichen der Governance-Regelungen oder der internen Kontrollfunktionen, einschließlich des Risikomanagements und des IKT-Risikomanagements, die allein oder in ihrer Gesamtheit wesentliche negative aufsichtsrechtliche Auswirkungen auf den Emittenten und/oder seine operationelle Widerstandsfähigkeit haben; oder sonstige von der zuständigen Behörde als relevant erachtete Elemente;
- o wesentliche Mängel, die in ihrer Kombination wesentliche negative aufsichtliche Auswirkungen auf den Emittenten haben können, wie z. B. eine erhebliche Reputationsminderung infolge mangelnder Transparenz bei der Durchführung von Geschäften oder einer unvollständigen/ungenauen Offenlegung von Informationen.
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85. Bei der Bewertung der Unfähigkeit oder wahrscheinlichen Unfähigkeit des Emittenten in naher …
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Bei der Bewertung der Unfähigkeit oder wahrscheinlichen Unfähigkeit des Emittenten in naher Zukunft, die geltenden Anforderungen zu erfüllen, die auch durch die oben genannten Faktoren bestimmt werden, sollte die zuständige Behörde ihre Feststellung auch auf Elemente stützen, die unter anderem Folgendes umfassen: - i. erhebliche nachteilige Entwicklungen im makroökonomischen Umfeld, die die Position des Emittenten in Bezug auf die Eigenmittel, den Liquiditätsbedarf und/oder die die Rücktauschrechte der Inhaber von Token besichernden Vermögenswerte gefährden könnten, einschließlich einschlägiger Entwicklungen bei den Zinssätzen, dem Einfrieren der Märkte oder dem Wirtschaftswachstum; solche Entwicklungen sollten das Geschäftsmodell des Emittenten, die Aussichten für seine Rentabilität, seine Liquiditätslage, seine Bestandsgefährdung und seine Vermögenswertreserve erheblich beeinträchtigen;
- ii. erhebliche Verschlechterung der Marktwahrnehmung eines Emittenten, beispielsweise aufgrund von Hindernissen für den raschen Zugang zu den Vermögenswerten, die die Rücktauschrechte von Inhabern von Token besichern, wie einer Verschlechterung des Solvabilitätsprofils des Kreditinstituts, das die Einlagen des Emittenten hält oder Verwahrdienstleistungen erbringt, oder aufgrund der negativen Volatilität der hochliquiden Finanzinstrumente in der Vermögenswertreserve oder der hochwertigen liquiden Aktiva, aus denen die Liquiditätsdeckungsquote besteht;
- iii. erhebliche Verschlechterung der Marktbedingungen, die wahrscheinlich zu einem Ansturm auf den ART oder den EMT durch die Inhaber von Token führt, unter anderem aufgrund einer großen und/oder anhaltenden negativen Divergenz zwischen dem Marktwert des Tokens und dem Marktwert der referenzierten Vermögenswerte, eines idiosynkratischen Schocks in Bezug auf bestimmte Vermögenswerte, auf die der ART oder der EMT Bezug nimmt, einer zunehmenden und hohen Instabilität des Kryptomarktes, Verflechtungen zwischen dem Finanzsystem und des Krypto-Aktivitäten in Emittenten, die als Ansteckungskanal für die Krise dienen könnten (idiosynkratisch oder marktweit), oder eines Vertrauensverlusts der Inhaber von Token.
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86. Die in diesen Leitlinien in den Ziffern 84 bzw. 85 aufgeführten Faktoren und Elemente sollten …
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Die in diesen Leitlinien in den Ziffern 84 bzw. 85 aufgeführten Faktoren und Elemente sollten sorgfältig und umfassend analysiert und begründet werden. Die Feststellung, dass ein Emittent seine Verpflichtungen nicht oder wahrscheinlich nicht erfüllen kann, sollte einer Experteneinschätzung unterliegen und nicht automatisch aus einem der hier beschriebenen Elemente abgeleitet werden. Dies trifft insbesondere auf die Interpretation der Anhaltspunkte zu, die von Faktoren beeinflusst werden können, welche nicht in direktem Zusammenhang mit der Situation stehen, in der sich der Emittent befindet.
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87. Bei der Feststellung, dass der Emittent seine Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) …
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Bei der Feststellung, dass der Emittent seine Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht oder wahrscheinlich nicht erfüllen kann, sollte die zuständige Behörde ihre Entscheidung unter anderem auf die Bewertung der in diesem Abschnitt beschriebenen Elemente stützen und gegebenenfalls berücksichtigen, dass die vorherige Aktivierung von Sanierungsoptionen, die in dem vom Emittenten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2023/1114 entwickelten Sanierungsplan vorgesehen sind, fehlgeschlagen ist oder dass die Sanierungsoptionen nicht ausreichen, um die Notsituation zu beheben. Dennoch sollte die vorangegangene Aktivierung des Sanierungsplans keine notwendige Voraussetzung für die Aktivierung des Rücktauschplans sein.
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88. In den meisten Fällen ist davon auszugehen, dass nicht nur einer, sondern mehrere der in diesem …
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In den meisten Fällen ist davon auszugehen, dass nicht nur einer, sondern mehrere der in diesem Abschnitt genannten Faktoren die Feststellung der zuständigen Behörde, dass ein Emittent seine Verpflichtungen nicht oder wahrscheinlich nicht erfüllen kann, stützt. Dennoch kann es Situationen geben, in denen die Erfüllung lediglich einer Voraussetzung, abhängig von ihrem Umfang und der aufsichtlichen Auswirkungen, genügt, um die Entscheidung der zuständigen Behörde zu stützen, den Rücktauschplan auszulösen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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