+81. Zusätzlich zu den in Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 ausdrücklich genannten …

81. Zusätzlich zu den in Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 ausdrücklich genannten …

Zusätzlich zu den in Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 ausdrücklich genannten Situationen, nämlich i) Insolvenz des Emittenten, ii) Abwicklung (falls zutreffend) oder iii) Entzug der Zulassung, werden in diesen Leitlinien die Elemente für die Bewertung der zuständigen Behörde, ob der Emittent „seine Verpflichtungen“ gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 „nicht oder wahrscheinlich nicht erfüllen kann“, näher spezifiziert.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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