+87. Bei der Feststellung, dass der Emittent seine Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) …

87. Bei der Feststellung, dass der Emittent seine Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) …

Bei der Feststellung, dass der Emittent seine Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht oder wahrscheinlich nicht erfüllen kann, sollte die zuständige Behörde ihre Entscheidung unter anderem auf die Bewertung der in diesem Abschnitt beschriebenen Elemente stützen und gegebenenfalls berücksichtigen, dass die vorherige Aktivierung von Sanierungsoptionen, die in dem vom Emittenten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2023/1114 entwickelten Sanierungsplan vorgesehen sind, fehlgeschlagen ist oder dass die Sanierungsoptionen nicht ausreichen, um die Notsituation zu beheben. Dennoch sollte die vorangegangene Aktivierung des Sanierungsplans keine notwendige Voraussetzung für die Aktivierung des Rücktauschplans sein.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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