+16. Um die verhältnismäßige Anwendung der Leitlinien zu gewährleisten, sollten die zuständigen …
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16. Um die verhältnismäßige Anwendung der Leitlinien zu gewährleisten, sollten die zuständigen …
Um die verhältnismäßige Anwendung der Leitlinien zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden die in den Meldebögen S. 01.00, S. 02.00, S. 03.01, S. 03.02, S. 04.01, S. 04.02, S. 04.03 und S. 04.04 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2902 der Kommission aufgeführten Informationen von Emittenten von E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, die eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist, und die in den Meldebögen S. 03.03, S. 10.01, S 10.02 und S 10.03 in Anhang I dieser Leitlinien aufgeführten Informationen von Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token mit einem Ausgabewert von über 100 000 000 EUR erheben.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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