+4.2 Verhältnismäßigkeit, Häufigkeit und Format
---+16. Um die verhältnismäßige Anwendung der Leitlinien zu gewährleisten, sollten die zuständigen …
---+17. Die zuständigen Behörden können Emittenten mit einem Ausgabewert von weniger als 100 000 000 …
---+18. Die Emittenten sollten die in den Absätzen 10, 11, 12 und 13 dieser Leitlinien genannten …
---+19. Für die Zwecke der in Absatz 15 genannten Meldungen werden die in den Absätzen 10, 11, 12 und …
---+20. Der erste Meldestichtag für die Informationen in den Meldebögen S. 09.01 und S. 09.02 in Anhang …
---+21. Der erste Meldestichtag für die Informationen in den Meldebögen S. 01.00, S. 02.00, S. 03.01 …
---+22. Abweichend von Absatz 18 sollte der Einreichungstermin für die Übermittlung der Meldebögen mit …
---+23. Als letzter Meldestichtag sollte der Stichtag in dem Quartal herangezogen werden, in dem der …
---+24. Die Emittenten sollten die in diesen Leitlinien genannten Informationen in den von den …
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4.2 Verhältnismäßigkeit, Häufigkeit und Format
4.2 Verhältnismäßigkeit, Häufigkeit und Format
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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16. Um die verhältnismäßige Anwendung der Leitlinien zu gewährleisten, sollten die zuständigen …
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Um die verhältnismäßige Anwendung der Leitlinien zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden die in den Meldebögen S. 01.00, S. 02.00, S. 03.01, S. 03.02, S. 04.01, S. 04.02, S. 04.03 und S. 04.04 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2902 der Kommission aufgeführten Informationen von Emittenten von E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, die eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist, und die in den Meldebögen S. 03.03, S. 10.01, S 10.02 und S 10.03 in Anhang I dieser Leitlinien aufgeführten Informationen von Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token mit einem Ausgabewert von über 100 000 000 EUR erheben.
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17. Die zuständigen Behörden können Emittenten mit einem Ausgabewert von weniger als 100 000 000 …
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Die zuständigen Behörden können Emittenten mit einem Ausgabewert von weniger als 100 000 000 EUR auffordern, die in den im vorstehenden Absatz genannten Meldebögen enthaltenen Daten zu melden. In diesen Fällen sollten die Emittenten dieselben Meldebögen und Erläuterungen verwenden, wie sie in den Anhängen I und II dieser Leitlinien und in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2902 der Kommission festgelegt sind.
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18. Die Emittenten sollten die in den Absätzen 10, 11, 12 und 13 dieser Leitlinien genannten …
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Die Emittenten sollten die in den Absätzen 10, 11, 12 und 13 dieser Leitlinien genannten Informationen vierteljährlich zu den folgenden Meldestichtagen und Einreichungsterminen übermitteln: - a. Vierteljährliche Meldestichtage: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember.
- b. Vierteljährliche Einreichungstermine: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.
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19. Für die Zwecke der in Absatz 15 genannten Meldungen werden die in den Absätzen 10, 11, 12 und …
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Für die Zwecke der in Absatz 15 genannten Meldungen werden die in den Absätzen 10, 11, 12 und 13 dieser Leitlinien genannten Informationen der EBA vierteljährlich zu den im vorstehenden Absatz genannten Meldestichtagen und Einreichungsterminen übermittelt.
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20. Der erste Meldestichtag für die Informationen in den Meldebögen S. 09.01 und S. 09.02 in Anhang …
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Der erste Meldestichtag für die Informationen in den Meldebögen S. 09.01 und S. 09.02 in Anhang I sollte der 30. Juni 2025 sein. VERORDNUNG (EU) 2023/1114
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21. Der erste Meldestichtag für die Informationen in den Meldebögen S. 01.00, S. 02.00, S. 03.01 …
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Der erste Meldestichtag für die Informationen in den Meldebögen S. 01.00, S. 02.00, S. 03.01, S. 03.02, S. 04.01, S. 04.02, S. 04.03 und S. 04.04 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2902 der Kommission für Emittenten von E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, die eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist, und in den Meldebögen S. 03.03, S. 10.01, S. 10.02 und S. 10.03 in Anhang I dieser Leitlinien für Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token sollte das Quartal sein, in dem der Ausgabewert des vermögenswertereferenzierten Tokens oder E-Geld-Tokens über dem in Absatz 16 genannten Schwellenwert liegt oder in dem die zuständige Behörde die Emittenten zur Meldung dieser Informationen aufgefordert hat.
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22. Abweichend von Absatz 18 sollte der Einreichungstermin für die Übermittlung der Meldebögen mit …
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Abweichend von Absatz 18 sollte der Einreichungstermin für die Übermittlung der Meldebögen mit Meldestichtag 30. Juni 2025 der 1. September 2025 sein.
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23. Als letzter Meldestichtag sollte der Stichtag in dem Quartal herangezogen werden, in dem der …
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Als letzter Meldestichtag sollte der Stichtag in dem Quartal herangezogen werden, in dem der Ausgabewert des vermögenswertereferenzierten Tokens zum dritten Mal in Folge den in Absatz 16 genannten Schwellenwert unterschreitet.
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24. Die Emittenten sollten die in diesen Leitlinien genannten Informationen in den von den …
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Die Emittenten sollten die in diesen Leitlinien genannten Informationen in den von den zuständigen Behörden festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten | übermitteln und Validierungsformeln | dabei die Datenpunktdefinition des Datenpunktmodells und die in Anhang V sowie Folgendes beachten: | | a. Nicht Datenmeldung | erforderliche oder nicht relevante Angaben sollten nicht in die aufgenommen werden. |
- b. Zahlenwerte sollten als Daten wie folgt übermittelt werden:
| i. | Datenpunkte vom Datentyp „monetär“ sollten mit einer Mindestpräzision, die zehntausend Einheiten entspricht, ausgewiesen werden; | | ii. | Datenpunkte vom Datentyp „integer“ sollten ohne Dezimalstellen mit einer Präzision, die Einheiten entspricht, gemeldet werden. |
- c. Die zuständigen Behörden sollten von den Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token verlangen, dass sie die gemäß diesen Leitlinien übermittelten Daten mit den in Anhang II Nummer 8 aufgeführten und spezifizierten Informationen verknüpfen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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