+18. Die Emittenten sollten die in den Absätzen 10, 11, 12 und 13 dieser Leitlinien genannten …
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18. Die Emittenten sollten die in den Absätzen 10, 11, 12 und 13 dieser Leitlinien genannten …
Die Emittenten sollten die in den Absätzen 10, 11, 12 und 13 dieser Leitlinien genannten Informationen vierteljährlich zu den folgenden Meldestichtagen und Einreichungsterminen übermitteln: - a. Vierteljährliche Meldestichtage: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember.
- b. Vierteljährliche Einreichungstermine: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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