+18. Die Emittenten sollten die in den Absätzen 10, 11, 12 und 13 dieser Leitlinien genannten …

18. Die Emittenten sollten die in den Absätzen 10, 11, 12 und 13 dieser Leitlinien genannten …

Die Emittenten sollten die in den Absätzen 10, 11, 12 und 13 dieser Leitlinien genannten Informationen vierteljährlich zu den folgenden Meldestichtagen und Einreichungsterminen übermitteln:

  • a. Vierteljährliche Meldestichtage: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember.
  • b. Vierteljährliche Einreichungstermine: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/