+17. Die Institute sollten Messverfahren, Risikomanagementverfahren und Transitionsplanungsprozesse …
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17. Die Institute sollten Messverfahren, Risikomanagementverfahren und Transitionsplanungsprozesse …
Die Institute sollten Messverfahren, Risikomanagementverfahren und Transitionsplanungsprozesse gemäß Abschnitt 4.2, Abschnitt 5 und Abschnitt 6 ausarbeiten und implementieren, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Ergebnissen der Materialitätsbeurteilung stehen und von diesen beeinflusst werden. Zu diesem Zweck sollten die Institute für als materiell ermittelte ESG-Risiken umfangreichere und differenziertere Regelungen vorsehen. Die von den Instituten verwendete Methodik für die Messung von ESG-Risiken und die Kennzahlen für die ESG-Risikoüberwachung sollten regelmäßige Aktualisierungen der Wesentlichkeitsbewertungen unterstützen und in diese einfließen. Kleinere Institute mit weniger komplexen Tätigkeiten können weniger umfangreiche und differenzierte Regelungen vorsehen, die jedoch den Ergebnissen der Materialitätsbeurteilung der ESG-Risiken angemessen sein sollten.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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