+4.1 Materialitätsbeurteilung
---+11. Als Teil der Referenzmethoden der Institute zur Ermittlung und Messung der in ihre Strategien …
---+12. Die Materialitätsbeurteilung der ESG-Risiken sollte als institutsspezifische Bewertung …
---+13. Die Materialitätsbeurteilung von ESG-Risiken sollte einem risikobasierten Ansatz folgen, der …
---+14. Im Hinblick auf eine umfassende Beurteilung der Materialität von ESG-Risiken sollten die …
---+15. Für die Materialitätsbeurteilung von Umweltrisiken sollten die Institute sowohl qualitative als …
---+16. Im Zuge ihres ICAAP sollten die Institute ihre Materialitätsbeurteilungen der ESG-Risiken …
---+17. Die Institute sollten Messverfahren, Risikomanagementverfahren und Transitionsplanungsprozesse …
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4.1 Materialitätsbeurteilung
4.1 Materialitätsbeurteilung
1. Übersicht
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Regulierung |
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11. Als Teil der Referenzmethoden der Institute zur Ermittlung und Messung der in ihre Strategien …
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Als Teil der Referenzmethoden der Institute zur Ermittlung und Messung der in ihre Strategien und internen Verfahren aufzunehmenden ESG-Risiken sollten die Institute die regelmäßige Vornahme einer Materialitätsbeurteilung der ESG-Risiken vorsehen. Diese Bewertung ist min-destens jedes Jahr, von kleinen und nicht komplexen Instituten (SNCI) alle zwei Jahre durch-zuführen. Sollten wesentliche Änderungen im Geschäftsumfeld eintreten, die ESG-Faktoren betreffen – beispielsweise im Falle wichtiger neuer politischer Vorgaben – oder bei Änderun-gen des Geschäftsmodells, Portfolios oder Betriebs des Instituts, so sollten die Institute (ein-schließlich SNCI) ihre Bewertung häufiger aktualisieren.
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12. Die Materialitätsbeurteilung der ESG-Risiken sollte als institutsspezifische Bewertung …
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Die Materialitätsbeurteilung der ESG-Risiken sollte als institutsspezifische Bewertung durch-geführt werden, die dem Institut Aufschluss über die finanzielle Materialität der ESG-Risiken für sein Geschäftsmodell und Risikoprofil gibt; die Bewertung sollte auf eine Zuordnung der ESG-Faktoren und Transmissionskanäle auf traditionelle Kategorien finanzieller Risiken ge-stützt sein. Die Materialitätsbeurteilung der ESG-Risiken sollte mit anderen vom Institut durchgeführten Wesentlichkeitsbewertungen in Einklang stehen, insbesondere mit denjeni-gen, die für die Zwecke der Offenlegung wesentlicher Nachhaltigkeitsrisiken gemäß der Richt-linie 2013/34/EU6 bzw. der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission7 vorge-nommen werden, und sie sollten in die Wesentlichkeitsbeurteilung im Rahmen des Verfah-rens zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (ICAAP) integriert werden.
6 Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19). 7 Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission vom 31. Juli 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ABl. L, 2023/2772 vom 22.12.2023).
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13. Die Materialitätsbeurteilung von ESG-Risiken sollte einem risikobasierten Ansatz folgen, der …
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Die Materialitätsbeurteilung von ESG-Risiken sollte einem risikobasierten Ansatz folgen, der die Eintrittswahrscheinlichkeit und das potenzielle Ausmaß der finanziellen Auswirkungen von ESG-Risiken kurz- und mittelfristig sowie über einen langfristigen Zeithorizont von min-destens 10 Jahren berücksichtigt.
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14. Im Hinblick auf eine umfassende Beurteilung der Materialität von ESG-Risiken sollten die …
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Im Hinblick auf eine umfassende Beurteilung der Materialität von ESG-Risiken sollten die Institute sicherstellen, dass der Umfang ihrer Materialitätsbeurteilung Art, Umfang und Komplexität ihrer Tätigkeiten, Portfolios, Dienstleistungen und Produkte hinreichend berücksichtigt. Die Institute sollten die Auswirkungen von ESG-Risiken auf alle traditionellen Kategorien finanzieller Risiken, denen sie ausgesetzt sind, berücksichtigen, einschließlich der Kredit-, Markt-, Liquiditäts-, operativen (einschließlich des Risikos von Rechtsstreitigkeiten), Reputations-, Geschäftsmodell- und Konzentrationsrisiken. Die Bestimmung materieller ESG-Risiken sollte sowohl deren Auswirkungen auf die Kategorien finanzieller Risiken als auch die Beträge und/oder Anteile an den Risiken ausgesetzten Risikopositionen, Einnahmen und Gewinnen berücksichtigen.
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15. Für die Materialitätsbeurteilung von Umweltrisiken sollten die Institute sowohl qualitative als …
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Für die Materialitätsbeurteilung von Umweltrisiken sollten die Institute sowohl qualitative als auch quantitative Informationen verwenden. Die Institute sollten eine hinreichend große Bandbreite von Umweltfaktoren berücksichtigen, die zumindest klimabezogene Faktoren, die Zustandsverschlechterung der Ökosysteme und den Verlust an biologischer Vielfalt umfasst. Die Institute sollten die Risikotreiber sowohl für Transitions- als auch für physische Risiken bewerten, wobei sie mindestens Folgendes berücksichtigen: - a) für Transitionsrisiken:
- i. die Hauptwirtschaftssektoren, die von den finanzierten Vermögenswerten unterstützt werden oder in denen die Gegenpartei des Instituts hauptsächlich tätig ist;
- ii. laufende oder potenzielle künftige wesentliche Änderungen in Bezug auf po-litischer Vorgaben, Technologien und Marktpräferenzen (z. B. neue Umwelt-vorgaben oder Steueranreize, Entwicklung innovativer kohlenstoffarmer Technologien, veränderte Verbraucher- oder Anlegernachfrage);
- iii. in Bezug auf klimabezogene Risiken:
| 1. 2. | Risikopositionen in Sektoren, die in hohem Maße zum Klimawandel beitragen, so wie diese in Erwägungsgrund 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission aufgeführt sind, d. h. die in den Abschnitten A bis H und Abschnitt L von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/20068 aufgeführten Sektoren, wobei Risikopositionen gegenüber Unternehmen des Sektors der fossilen Brennstoffe besondere Berücksichtigung finden sollten; den Grad der Anpassung oder mangelnden Anpassung von Portfolios an die einschlägigen regulatorischen Ziele der Jurisdiktionen, in denen sie tätig sind – für SNCI und andere nicht-große Institute zumindest auf Grundlage einer allgemeinen qualitativen Bewertung; |
- b) für physische Risiken:
- i. die geografischen Gebiete, in denen sich wichtige Vermögenswerte der Ge-genparteien (z. B. Produktionsanlagen) sowie – insbesondere bei Risikoposi-tionen in Immobilien – dingliche Sicherheiten befinden;
- ii. den Grad der Empfindlichkeit für Umweltgefahren (z. B. temperatur-, wind-, wasser-, bodenbezogene Gefahren), die mit verschiedenen Klimaszenarien und Transitionspfaden oder, bei SNCI und anderen nicht-großen Instituten, mit mindestens einem adversen Szenario verbunden sind.
8 Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte (ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 17) – Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel – Erwägungsgrund 6: in den Abschnitten A bis H und Abschnitt L von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgeführte Sektoren.
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16. Im Zuge ihres ICAAP sollten die Institute ihre Materialitätsbeurteilungen der ESG-Risiken …
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Im Zuge ihres ICAAP sollten die Institute ihre Materialitätsbeurteilungen der ESG-Risiken substanziieren und dokumentieren, einschließlich der verwendeten Methodik und Schwellenwerte, der berücksichtigten Eingabedaten und Faktoren und der wichtigsten Bewertungsergebnisse und -schlussfolgerungen (dies gilt selbst dann, wenn keine Materialität festgestellt wird).
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17. Die Institute sollten Messverfahren, Risikomanagementverfahren und Transitionsplanungsprozesse …
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Die Institute sollten Messverfahren, Risikomanagementverfahren und Transitionsplanungsprozesse gemäß Abschnitt 4.2, Abschnitt 5 und Abschnitt 6 ausarbeiten und implementieren, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Ergebnissen der Materialitätsbeurteilung stehen und von diesen beeinflusst werden. Zu diesem Zweck sollten die Institute für als materiell ermittelte ESG-Risiken umfangreichere und differenziertere Regelungen vorsehen. Die von den Instituten verwendete Methodik für die Messung von ESG-Risiken und die Kennzahlen für die ESG-Risikoüberwachung sollten regelmäßige Aktualisierungen der Wesentlichkeitsbewertungen unterstützen und in diese einfließen. Kleinere Institute mit weniger komplexen Tätigkeiten können weniger umfangreiche und differenzierte Regelungen vorsehen, die jedoch den Ergebnissen der Materialitätsbeurteilung der ESG-Risiken angemessen sein sollten.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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