+79. Die Institute sollten die ESG-Risiken fortlaufend überwachen und sicherstellen, dass diese im …

79. Die Institute sollten die ESG-Risiken fortlaufend überwachen und sicherstellen, dass diese im …

Die Institute sollten die ESG-Risiken fortlaufend überwachen und sicherstellen, dass diese im Hinblick auf Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten auf institutsweiter Ebene angemes-sen erfasst werden; für die laut der Materialitätsbeurteilung wichtigsten Portfolios ist die Empfindlichkeit für ESG-Risiken zudem auch auf der Portfolioebene zu erfassen. Die Institute sollten für Gegenparteien, Risikopositionen und Portfolios, für die eine materielle Empfind-lichkeit für ESG-Risiken festgestellt wurde, eine detaillierte und regelmäßige Überwachung vorsehen; unter anderem durch Aufnahme von ESG-Risiken betreffenden Erwägungen in das Verfahren für die Kreditrisikoüberwachung von Privatkunden und in die regelmäßigen Kredit-prüfungen für mittlere und große Gegenparteien und/oder durch häufigere und detailliertere Überprüfungen im Hinblick auf ESG-Risiken.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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