+79. Die Institute sollten die ESG-Risiken fortlaufend überwachen und sicherstellen, dass diese im …
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79. Die Institute sollten die ESG-Risiken fortlaufend überwachen und sicherstellen, dass diese im …
Die Institute sollten die ESG-Risiken fortlaufend überwachen und sicherstellen, dass diese im Hinblick auf Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten auf institutsweiter Ebene angemes-sen erfasst werden; für die laut der Materialitätsbeurteilung wichtigsten Portfolios ist die Empfindlichkeit für ESG-Risiken zudem auch auf der Portfolioebene zu erfassen. Die Institute sollten für Gegenparteien, Risikopositionen und Portfolios, für die eine materielle Empfind-lichkeit für ESG-Risiken festgestellt wurde, eine detaillierte und regelmäßige Überwachung vorsehen; unter anderem durch Aufnahme von ESG-Risiken betreffenden Erwägungen in das Verfahren für die Kreditrisikoüberwachung von Privatkunden und in die regelmäßigen Kredit-prüfungen für mittlere und große Gegenparteien und/oder durch häufigere und detailliertere Überprüfungen im Hinblick auf ESG-Risiken.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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