+5.7 Überwachung
---+78. Die Institute sollten die ESG-Risiken durch wirksame Rahmenwerke für die interne …
---+79. Die Institute sollten die ESG-Risiken fortlaufend überwachen und sicherstellen, dass diese im …
---+80. Die Institute sollten Frühwarnindikatoren und Schwellenwerte festlegen und …
---+81. Die Institute sollten vergangenheits- und zukunftsorientierte Kennzahlen und Indikatoren für …
---+82. SNCI und andere nicht-große Institute sollten eine Reihe von Indikatoren überwachen, die sie …
---+83. Für ihre Überwachungsparameter und -indikatoren sollten die Institute klare und gut …
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5.7 Überwachung
5.7 Überwachung
1. Übersicht
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Regulierung |
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78. Die Institute sollten die ESG-Risiken durch wirksame Rahmenwerke für die interne …
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Die Institute sollten die ESG-Risiken durch wirksame Rahmenwerke für die interne Berichter-stattung überwachen, die den Führungskräften und dem Leitungsorgan geeignete Informati-onen und aggregierte Daten liefern; beispielsweise durch Einbeziehung der ESG-Risiken in die regelmäßigen Risikoberichte oder in Form von Dashboards mit Kennzahlen, die eine wirksame Überwachung unterstützen.
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79. Die Institute sollten die ESG-Risiken fortlaufend überwachen und sicherstellen, dass diese im …
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Die Institute sollten die ESG-Risiken fortlaufend überwachen und sicherstellen, dass diese im Hinblick auf Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten auf institutsweiter Ebene angemes-sen erfasst werden; für die laut der Materialitätsbeurteilung wichtigsten Portfolios ist die Empfindlichkeit für ESG-Risiken zudem auch auf der Portfolioebene zu erfassen. Die Institute sollten für Gegenparteien, Risikopositionen und Portfolios, für die eine materielle Empfind-lichkeit für ESG-Risiken festgestellt wurde, eine detaillierte und regelmäßige Überwachung vorsehen; unter anderem durch Aufnahme von ESG-Risiken betreffenden Erwägungen in das Verfahren für die Kreditrisikoüberwachung von Privatkunden und in die regelmäßigen Kredit-prüfungen für mittlere und große Gegenparteien und/oder durch häufigere und detailliertere Überprüfungen im Hinblick auf ESG-Risiken.
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80. Die Institute sollten Frühwarnindikatoren und Schwellenwerte festlegen und …
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Die Institute sollten Frühwarnindikatoren und Schwellenwerte festlegen und Eskalationsver-fahren für Warnmeldungen, Abweichungen und Verletzungen sowie Korrektiv- und/oder Ri-sikominderungsmaßnahmen für den Fall der Überschreitung von Risikolimite, einschließlich Anpassungen der Geschäftsstrategie und der Instrumente für das Risikomanagement, vorse-hen.
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81. Die Institute sollten vergangenheits- und zukunftsorientierte Kennzahlen und Indikatoren für …
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Die Institute sollten vergangenheits- und zukunftsorientierte Kennzahlen und Indikatoren für ESG-Risiken überwachen. Große Institute sollten zumindest die folgenden Indikatoren über-wachen: - a) Betrag und Anteil der Risikopositionen in – und Einnahmen (Zinsen, Gebühren, Provi-sionen) aus – Geschäftsbeziehungen mit Gegenparteien in Sektoren, die in hohem Maße zum Klimawandel beitragen, so wie diese in Erwägungsgrund 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission aufgeführt sind, d. h. die in den Ab-schnitten A bis H und Abschnitt L von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgeführten Sektoren.
Die Institute sollten eine möglichst granulare sektorale Differenzierung nutzen. Ins-besondere sollte der Grad der Granularität es den Instituten gestatten, den Betrag und Anteil der Risikopositionen in – und Einnahmen aus – Geschäftsbeziehungen mit bestimmten Gegenparteien (beispielsweise Unternehmen des Sektors der fossilen Brennstoffe und/oder Unternehmen, die von Paris-abgestimmten EU-Referenzwer-ten ausgeschlossen sind) zu überwachen und mitzuteilen17 . - b) Parameter für den Portfolioabgleich, die auf Sektorebene anzeigen, inwieweit Risi-kopositionen und von Kunden betriebene Produktionskapazitäten jetzt oder voraus-sichtlich in Zukunft (nicht) auf einen Pfad abgestimmt sind, der mit dem einschlägigen rechtlichen und regulatorischen Klimaziel (z. B. dem Ziel, bis zum Jahr 2050 THG-Neut-ralität zu erreichen) in Einklang steht, wobei auf die für die ausgewählten Sektoren relevanten Anpassungskennzahlen abzustellen ist und die in Abschnitt 4.2.3 Buch-stabe b beschriebenen Methoden zu verwenden sind.
Diese Indikatoren sollten die Institute um Angaben über die Beurteilung der potenzi-ellen Auswirkungen auf finanzielle Risiken aus mangelnder Anpassung ergänzen. - c) Finanzierte THG-Emissionen, aufgeschlüsselt nach Scope-1-, Scope-2- und Scope-3-Emissionen mit Angabe absoluter Werte und gegebenenfalls der Intensität im Ver-hältnis zu Produktionseinheiten oder Einnahmen, aufgeteilt nach Sektoren, unter Verwendung einer möglichst stark aufgegliederten sektoralen Differenzierung, und zwar zumindest für auf Grundlage der Materialitätsbeurteilung ausgewählte Sekto-ren.
Die Institute sollten diese Parameter um qualitative und quantitative Informationen und Kriterien ergänzen, die die Interpretation ihrer Entwicklung im Zeitverlauf ermög-lichen; beispielsweise Angaben zu einer zeitweisen Erhöhung wegen bereitgestellter Finanzmittel für die Transformation von Gegenparteien mit hoher THG-Intensität so-wie Angaben zu den zugrunde liegenden Treibern für Emissionsveränderungen. Beispiele für Methoden oder Datenbanken, auf die sich die Institute bei der Berech-nung dieser Parameter stützen können, sind der von der Partnership for Carbon Ac-counting Financials entwickelte „Global GHG Accounting and Reporting Standard for the Financial Industry“ (weltweiter Standard für die THG-Bilanzierung und -Berichter-stattung in der Finanzindustrie) und das „Carbon Disclosure Project“. - d) Der Grad des bei der Umsetzung der wichtigsten Finanzierungsstrategien erzielten Fortschritts, die das Institut bestimmt hat, um seine Resilienz gegenüber den ESG-Risiken und seine Vorbereitung auf den Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft sicherzustellen; beispielsweise durch Überwachung der Finanzströme zu finanziellen Vermögenswerten oder Gegenparteien, die hinsichtlich der Ziele oder des Risikoap-petits des Instituts in Bezug auf ESG-Risiken mehrere gemeinsame Merkmale aufwei-sen.
- e) Parameter für die Auseinandersetzung mit Kunden mit Informationen über:
- i. den prozentualen Anteil der Gegenparteien, für die die ESG-Risiken geprüft wurden, auch im Hinblick auf deren Transitionsstrategien und, soweit vor-handen, Transitionspläne, sowie darüber, inwieweit diese mit den Zielen des Instituts in Einklang stehen, unter Angabe des Umfangs der ausgewählten Sektoren, Produkte und Geschäftsbereiche, für die diese Bewertungen vor-genommen wurden;
- ii. die Ergebnisse und Wirkungen dieser Prüfung, beispielsweise die positiven (oder in eine Unterkategorie dieser Kategorie fallenden) oder negativen (oder in eine Unterkategorie dieser Kategorie fallenden) Bewertungen der Anpas-sungsfähigkeit und Resilienz der Gegenparteien in Bezug auf den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft, der erzielte Fortschritt bei der Anpassung an die Vorgaben und Ziele des Instituts und die vom Institut ergriffenen Fol-gemaßnahmen.
- f) Eine Aufschlüsselung der durch Immobilien besicherten Portfolios nach dem Grad der Energieeffizienz der Sicherheiten.
- g) Die Finanzierung von Technologien für die kohlenstoffarme Energieversorgung auf der einen Seite im Verhältnis zur Finanzierung von Technologien für die Energiever-sorgung mit fossilen Brennstoffen auf der anderen Seite.
- h) Die Finanzierungstätigkeit in Bezug auf ökologisch nachhaltige Risikopositionen, die zum Umweltziel Klimaschutz im Sinne von Artikel 9 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/85218 beitragen oder dieses ermöglichen, auf der einen Seite im Verhältnis zu THG-intensiven Risikopositionen auf der anderen Seite.
- i) das Niveau der physischen Risiken, denen das Institut ausgesetzt ist, und deren Auswirkungen auf die finanziellen Risiken, unter Berücksichtigung mehrerer Szenarien und sämtlicher für die Tätigkeit des Instituts relevanten Gefahren, ergänzt um Informationen über den bei der Umsetzung der Risikominderungsmaßnahmen erzielten Fortschritt.
- j) Messgrößen für das Konzentrationsrisiko in Bezug auf physische Risikotreiber (z. B. Messung der Risikopositionen und/oder Sicherheiten in Bezug auf Gebiete mit hoher Überschwemmungsgefahr, Wasserknappheit oder Waldbrandgefahr) und Transiti-onsrisikotreiber (z. B. Risikopositionen in Bezug auf Sektoren mit erhöhten Transiti-onsrisiken), unter Verwendung einer hinreichend granularen Darstellung der geogra-fischen Verteilung der Risikopositionen.
- k) Umfang der historischen Verluste in Bezug auf ESG-Risiken sowie, auf szenarioartigen Methoden beruhende, zukunftsbezogene Schätzung(en) der gefährdeten Risikoposi-tionen und potenziellen künftigen finanziellen Verluste in Bezug auf ESG-Risiken.
- l) Eine Messgröße für das ESG-bezogene Reputationsrisiko, die erfasst, wie sich Regulierung, Kommunikation, (Selbst-)Verpflichtungen oder öffentliche Kontroversen über aktuelle oder künftige geschäftsbezogene Tätigkeiten direkt oder indirekt auf das Institut auswirken, unter Berücksichtigung des Zusammenspiels zwischen operationellen Risiken sowie strategischen und Geschäftsmodellrisiken,
- z. B. entgangene Geschäftsgelegenheiten oder strategische Partnerschaften.
- m) Alle ESG-bezogenen Rechtsstreitigkeiten, in die das Institut nach der verfügbaren In-formationsgrundlage verwickelt war, verwickelt ist oder verwickelt werden könnte.
- n) Der Stand des Kapazitätsaufbaus in Bezug auf ESG-Risiken, beispielsweise der prozen-tuale Anteil der Mitarbeitenden, die spezifisch zu ESG-Risiken geschult wurden.
- o) Parameter zu nicht-klimabezogenen Faktoren, etwa zu auf Portfolioebene bestehen-den Abhängigkeiten und Auswirkungen auf Ökosystemleistungen, oder Risikopositio-nen gegenüber Gegenparteien mit wesentlichen Abhängigkeiten oder negativen Aus-wirkungen auf die Biodiversität; unter Berücksichtigung von Informationen über den Sektor und die geografische Lage.
- p) Der Fortschritt im Hinblick auf die (quantitativen) Ziele in Bezug auf ESG-Risiken und strategischen Planziele des Instituts, auch als Teil des vom Institut gemäß Abschnitt 6 aufgestellten Plans oder als Teil sonstiger vom Institut abgegebener Selbstverpflich-tungen zur Nachhaltigkeit.
17 Gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben d bis g und Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel. 18 Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
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82. SNCI und andere nicht-große Institute sollten eine Reihe von Indikatoren überwachen, die sie …
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SNCI und andere nicht-große Institute sollten eine Reihe von Indikatoren überwachen, die sie auf Grundlage der Ergebnisse ihrer Materialitätsbeurteilung unter den in Absatz 81 aufgeführ-ten auswählen, und Maßnahmen ergreifen, um ihre Liste der überwachten Indikatoren im Laufe der Zeit zu erweitern.
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83. Für ihre Überwachungsparameter und -indikatoren sollten die Institute klare und gut …
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Für ihre Überwachungsparameter und -indikatoren sollten die Institute klare und gut doku-mentierte Methoden haben. Soweit es anfänglich an für die Berechnung der Parameter er-forderlichen Daten fehlt, sollten die Institute wie in den Absätzen 26, 27 und 29 beschrieben vorgehen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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