+19. Für die Zwecke von Artikel 126a Absatz 2 Buchstabe b der CRR sollte der Betrag des vom …

19. Für die Zwecke von Artikel 126a Absatz 2 Buchstabe b der CRR sollte der Betrag des vom …

Für die Zwecke von Artikel 126a Absatz 2 Buchstabe b der CRR sollte der Betrag des vom Schuldner beigetragenen Eigenkapitals im Verhältnis zum Wert der Wohnimmobilie bei Fertigstellung als angemessen betrachtet werden, wenn das Verhältnis des Betrags des vom Schuldner beigetragenem Eigenkapitals im Verhältnis zum Wert der Wohnimmobilie bei Fertigstellung mindestens 25 % beträgt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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