+5. Angemessener Betrag des vom Schuldner beigetragenen Eigenkapitals
---+19. Für die Zwecke von Artikel 126a Absatz 2 Buchstabe b der CRR sollte der Betrag des vom …
---+20. Für die Zwecke von Absatz 19 dieser Leitlinien gelten ausschließlich solche vom Schuldner …
---+21. Das vom Schuldner beigetragene Eigenkapital ist der Gesamtbetrag der nach Absatz 20 …

5. Angemessener Betrag des vom Schuldner beigetragenen Eigenkapitals

5. Angemessener Betrag des vom Schuldner beigetragenen Eigenkapitals

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
19. Für die Zwecke von Artikel 126a Absatz 2 Buchstabe b der CRR sollte der Betrag des vom …

Für die Zwecke von Artikel 126a Absatz 2 Buchstabe b der CRR sollte der Betrag des vom Schuldner beigetragenen Eigenkapitals im Verhältnis zum Wert der Wohnimmobilie bei Fertigstellung als angemessen betrachtet werden, wenn das Verhältnis des Betrags des vom Schuldner beigetragenem Eigenkapitals im Verhältnis zum Wert der Wohnimmobilie bei Fertigstellung mindestens 25 % beträgt.

20. Für die Zwecke von Absatz 19 dieser Leitlinien gelten ausschließlich solche vom Schuldner …

Für die Zwecke von Absatz 19 dieser Leitlinien gelten ausschließlich solche vom Schuldner getätigten Investitionen in die Immobilie als vom Schuldner beigetragenes Eigenkapital, die gegebenenfalls dem Schuldner lediglich einen nachrangigen Restanspruch auf die Immobilie vermitteln, sei es in Form der Eigennutzung der Immobilie oder durch Zahlungsströme aus Verkauf oder Vermietung der Immobilie, wobei dieser Anspruch insbesondere den Forderungen des Instituts aus der bereitgestellten Finanzierung nachgeordnet ist, und sofern es sich bei den Investitionen um eine der nachfolgend genannten Formen oder eine Kombination daraus handelt:

  • a. in das Projekt investierte Barmittel, die von anderen Vermögenswerten des Schuldners getrennt sind und zur Deckung der voraussichtlichen Kosten des Projekts zur Verfügung stehen, gemessen in der Währung der Finanzierung des Schuldners zum Zeitpunkt der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen;
  • b. Subventionen und Zuschüsse, die bereits investiert wurden, um die entstandenen Kosten des Projekts zu decken, oder die von den sonstigen Vermögenswerten des Schuldners getrennt sind und zur Deckung der voraussichtlichen Kosten des Projekts zur Verfügung stehen, gemessen in der Währung der Finanzierung des Schuldners zum Zeitpunkt der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen;
  • c. unbelastete, leicht marktfähige Vermögenswerte, die direkt mit dem Projekt in Verbindung stehen und zur Deckung der voraussichtlichen Kosten des Projekts verfügbar sind, sollten in der Währung der Finanzierung des Schuldners gemessen und zum Marktwert dieser Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen bewertet werden. Diese Vermögenswerte sollten leicht veräußert oder am Markt gehandelt werden können. Sie sollten vertraglich an die Zahlung der Erschließungs- oder Baukosten im Zusammenhang mit dem Projekt gebunden und frei von Rechtsansprüchen, Pfandrechten oder sonstigen Beschränkungen sein;
  • d. Aufwendungen für Erschließung oder Bau, die vom Schuldner in direktem Zusammenhang mit dem Projekt aus eigener Tasche gezahlt werden, gemessen in der Währung der Finanzierung des Schuldners zum Zeitpunkt der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen;
  • e. Grunderwerbe oder Verbesserungen, die in direktem Zusammenhang mit dem Projekt vom Schuldner aus dem eigenen Vermögen bezahlt werden oder sich bereits in seinem Eigentum befinden, gemessen in der Währung der Finanzierung des Schuldners und zum Marktwert zum Zeitpunkt des Beitrags des Schuldners zum Projekt.
21. Das vom Schuldner beigetragene Eigenkapital ist der Gesamtbetrag der nach Absatz 20 …

Das vom Schuldner beigetragene Eigenkapital ist der Gesamtbetrag der nach Absatz 20 qualifizierten Investitionen, die der Schuldner bereits getätigt hat, abzüglich der derzeit für die Fertigstellung der Immobilie zu erwartenden Mehrkosten. Die Mehrkosten werden anhand der Differenz (sofern positiv) zwischen den bereits entstandenen und noch zu erwartenden Gesamtkosten für die Fertigstellung der Immobilie und dem Immobilienwert bei Fertigstellung gemäß Artikel 229 Absatz 1 der CRR quantifiziert – d. h. so, als ob die Immobilie bereits fertiggestellt wäre –, unter Berücksichtigung sowohl der Laufzeit des Kredits als auch der Möglichkeit, dass der aktuelle Marktwert der fertiggestellten Immobilie deutlich über dem Wert liegt, der über die Laufzeit des Kredits nachhaltig erzielbar wäre. Für die Zwecke dieser Definition bezieht sich der Begriff „Mehrkosten” auf die Differenz zwischen den Gesamtkosten für die Fertigstellung der Immobilie und ihrem Immobilienwert bei Fertigstellung und nicht auf die Differenz zwischen den Kosten und den bei der Kreditvergabe geschätzten Kosten.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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