+Meldep fl ichten
---+3. Nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 müssen die zuständigen Behörden der …
---+4. Die Meldungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 auf der Website der EBA verö (cid:431) entlicht. …
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Meldep fl ichten
Meldep fl ichten
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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3. Nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 müssen die zuständigen Behörden der …
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Nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 müssen die zuständigen Behörden der EBA bis zum 04.05.2026 mitteilen, ob sie diesen Leitlinien nachkommen oder nachzukommen beabsichtigen, oder anderenfalls die Gründe nennen, warum sie dies nicht tun. Geht innerhalb der genannten Frist keine Meldung ein, geht die EBA davon aus, dass die zuständigen Behörden den Anforderungen nicht nachkommen. Die Meldungen sind unter Verwendung des auf der Website der EBA abrufbaren Formulars mit dem Betre (cid:431) „EBA/GL/2026/01“ zu übermitteln. Die Meldungen sollten durch Personen erfolgen, die befugt sind, entsprechende Meldungen im Auftrag ihrer zuständigen Behörde zu übermitteln. Jegliche Änderungen des Status der Einhaltung müssen der EBA ebenfalls gemeldet werden.
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4. Die Meldungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 auf der Website der EBA verö (cid:431) entlicht. …
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Die Meldungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 auf der Website der EBA verö (cid:431) entlicht. 1 Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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