+17. Für die Zwecke von Absatz 15 gilt eine Tätigkeit als Unterstützung der Banktätigkeit, wenn sie …

17. Für die Zwecke von Absatz 15 gilt eine Tätigkeit als Unterstützung der Banktätigkeit, wenn sie …

Für die Zwecke von Absatz 15 gilt eine Tätigkeit als Unterstützung der Banktätigkeit, wenn sie die E (cid:431) izienz und Wirksamkeit von Bankprozessen erheblich verbessert oder die Bereitstellung von Bankprodukten und/oder -dienstleistungen für Kunden ermöglicht oder erleichtert. Die Bereitstellung solcher unterstützenden Dienstleistungen für andere Anbieter von Nebendienstleistungen der Gruppe sollte als indirekte Unterstützung betrachtet werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/