+17. Für die Zwecke von Absatz 15 gilt eine Tätigkeit als Unterstützung der Banktätigkeit, wenn sie …
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17. Für die Zwecke von Absatz 15 gilt eine Tätigkeit als Unterstützung der Banktätigkeit, wenn sie …
Für die Zwecke von Absatz 15 gilt eine Tätigkeit als Unterstützung der Banktätigkeit, wenn sie die E (cid:431) izienz und Wirksamkeit von Bankprozessen erheblich verbessert oder die Bereitstellung von Bankprodukten und/oder -dienstleistungen für Kunden ermöglicht oder erleichtert. Die Bereitstellung solcher unterstützenden Dienstleistungen für andere Anbieter von Nebendienstleistungen der Gruppe sollte als indirekte Unterstützung betrachtet werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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