+Allgemeine Kriterien
---+15. Eine Tätigkeit sollte als eine „Nebentätigkeit zur Banktätigkeit“ eingestuft werden, wenn sie …
---+16. Um zu beurteilen, ob Tätigkeiten gemäß den in Absatz 15 festgelegten Kriterien als …
---+17. Für die Zwecke von Absatz 15 gilt eine Tätigkeit als Unterstützung der Banktätigkeit, wenn sie …
---+18. Unbeschadet des Absatzes 17 sollten die folgenden Tätigkeiten als Unterstützung der …
---+19. Für die Zwecke des Absatzes 15 gilt eine Tätigkeit als Ergänzung der Banktätigkeit, wenn a. sie …
---+20. Die Feststellung, ob eine Tätigkeit eine Fortsetzung der Banktätigkeit darstellt, sollte sich …
---+21. Für die Zwecke des Absatzes 15 gilt eine Tätigkeit als abhängig von der Banktätigkeit, wenn a. …

Allgemeine Kriterien

Allgemeine Kriterien

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
15. Eine Tätigkeit sollte als eine „Nebentätigkeit zur Banktätigkeit“ eingestuft werden, wenn sie …

Eine Tätigkeit sollte als eine „Nebentätigkeit zur Banktätigkeit“ eingestuft werden, wenn sie die Erbringung einer in Anhang I Nummern 1 bis 12 und Nummern 15, 16 und 17 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Dienstleistung oder Tätigkeit oder einer in Anhang I Abschnitt A oder B der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Finanzinstrumente aufgeführten Dienstleistung oder Tätigkeit durch ein Institut oder Finanzinstitut unterstützt, ergänzt oder von einer solchen abhängig ist („Unterstützung, Ergänzung oder Abhängigkeit von der Banktätigkeit“).

16. Um zu beurteilen, ob Tätigkeiten gemäß den in Absatz 15 festgelegten Kriterien als …

Um zu beurteilen, ob Tätigkeiten gemäß den in Absatz 15 festgelegten Kriterien als Nebentätigkeit zur Banktätigkeit anzusehen sind, sollte die Beurteilung wie folgt vorgenommen werden:

  • a. Sie sollte auf die Tätigkeiten von Unternehmen beschränkt sein, die, wenn sie als Anbieter von Nebendienstleistungen betrachtet werden, einer aufsichtlichen Konsolidierung gemäß den Artikeln 11 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den Kriterien der Verordnung (EU) 2022/676 unterliegen oder unterliegen könnten. Dies umfasst Mutterunternehmen, Tochterunternehmen und Gemeinschaftsunternehmen sowie alle anderen Situationen, die in Artikel 18 Absätze 3 und 5 sowie Absatz 6 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführt sind, und
  • b. sie wird unter Berücksichtigung der Relevanz der Verbindung oder des Zusammenhangs der Tätigkeit mit der Tätigkeit eines in Absatz 15 genannten Instituts oder Finanzinstituts durchgeführt.

Unterstützung der Banktätigkeit

17. Für die Zwecke von Absatz 15 gilt eine Tätigkeit als Unterstützung der Banktätigkeit, wenn sie …

Für die Zwecke von Absatz 15 gilt eine Tätigkeit als Unterstützung der Banktätigkeit, wenn sie die E (cid:431) izienz und Wirksamkeit von Bankprozessen erheblich verbessert oder die Bereitstellung von Bankprodukten und/oder -dienstleistungen für Kunden ermöglicht oder erleichtert. Die Bereitstellung solcher unterstützenden Dienstleistungen für andere Anbieter von Nebendienstleistungen der Gruppe sollte als indirekte Unterstützung betrachtet werden.

18. Unbeschadet des Absatzes 17 sollten die folgenden Tätigkeiten als Unterstützung der …

Unbeschadet des Absatzes 17 sollten die folgenden Tätigkeiten als Unterstützung der Banktätigkeit betrachtet werden:

  • a. operative Unterstützung, z. B. in Form von Prozessoptimierung sowie Entwicklung und Wartung der Infrastruktur;
  • b. Unterstützung der Kundenbeziehungen, etwa durch die Erleichterung der Interaktion zwischen Kunden und der Bank (z. B. Kundendienstplattformen);
  • c. Unterstützung beim Risikomanagement und bei der Einhaltung regulatorischer Vorschriften;
  • d. strategische und wettbewerbsbezogene Unterstützung, wie Marktforschung, Big-Data-Analysen, Innovation und digitale Transformation oder Marketingtätigkeiten;
  • e. Back-O (cid:431) ice- und administrative Unterstützung, z. B. Personalverwaltung oder Dokumentenverwaltung.

Ergänzung von Banktätigkeiten

19. Für die Zwecke des Absatzes 15 gilt eine Tätigkeit als Ergänzung der Banktätigkeit, wenn a. sie …

Für die Zwecke des Absatzes 15 gilt eine Tätigkeit als Ergänzung der Banktätigkeit, wenn

  • a. sie einem Institut oder Finanzinstitut der Gruppe mittels spezi fi scher Vertriebs- und Vermarktungskanäle ermöglicht, das Angebot seiner Bankdienstleistungen und -produkte auf Kunden des Unternehmens auszuweiten, oder
  • b. die nicht zum Bankgeschäft gehörenden Dienstleistungen und Produkte des Unternehmens über spezi fi sche Vertriebs- und Vermarktungskanäle dem Kundenstamm eines Instituts oder Finanzinstituts der Gruppe angeboten und bereitgestellt werden.
20. Die Feststellung, ob eine Tätigkeit eine Fortsetzung der Banktätigkeit darstellt, sollte sich …

Die Feststellung, ob eine Tätigkeit eine Fortsetzung der Banktätigkeit darstellt, sollte sich auf eine objektive und auf Tatsachen beruhende Beurteilung stützen und nicht auf der abstrakten Möglichkeit beruhen, dass das Institut oder das Finanzinstitut oder das Unternehmen seine Dienstleistungen und Produkte derselben Kundengruppe anbietet.

Abhängigkeit von der Banktätigkeit

21. Für die Zwecke des Absatzes 15 gilt eine Tätigkeit als abhängig von der Banktätigkeit, wenn a. …

Für die Zwecke des Absatzes 15 gilt eine Tätigkeit als abhängig von der Banktätigkeit, wenn

  • a. sie eine erhebliche Abhängigkeit von relevanten Bankprodukten oder -dienstleistungen aufweist, die durch ein Institut oder ein Finanzinstitut der Gruppe erbracht werden, (z. B. Feststellung der Kundenidentität (KYC), Bearbeitung von Kreditanträgen oder Bewertung des Kreditrisikos). In diesem Zusammenhang sollten operative und personelle Abhängigkeiten Teil der Bewertung sein; oder
  • b. sie eine erhebliche Abhängigkeit von Finanzmitteln aufweist, die durch ein Institut oder ein Finanzinstitut der Gruppe bereitgestellt werden. Institute sollten dabei nicht nur Finanzierungen berücksichtigen, die das Unternehmen erhalten hat, sondern auch prüfen, ob ausdrückliche Zusagen zur Bereitstellung von Finanzmitteln an das Unternehmen bestehen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/