+12. Eine anerkennungsfähige Risikoposition aus dem Mengengeschäft sollte als anerkennungsfähige …

12. Eine anerkennungsfähige Risikoposition aus dem Mengengeschäft sollte als anerkennungsfähige …

Eine anerkennungsfähige Risikoposition aus dem Mengengeschäft sollte als anerkennungsfähige große Risikoposition aus dem Mengengeschäft gelten, wenn der Anteil ihres Risikopositionswerts an der Summe der Risikopositionswerte aller anerkennungsfähigen Risikopositionen aus dem Mengengeschäft des Instituts den Schwellenwert von 0,2 % überschreitet. Für die Zwecke der Ermittlung anerkennungsfähiger großer Risikopositionen aus dem Mengengeschäft sollte das Institut die anerkennungsfähigen Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gegenüber einem Kunden bzw. einer Gruppe verbundener Kunden als eine einzige Risikoposition behandeln und ihre Risikopositionswerte addieren.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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