+21. Zweigstellen aus Drittländern sollten den geografischen Standort der Vermögenswerte der …

21. Zweigstellen aus Drittländern sollten den geografischen Standort der Vermögenswerte der …

Zweigstellen aus Drittländern sollten den geografischen Standort der Vermögenswerte der Kapitalausstattung (d. h. den Standort des Emittenten oder gegebenenfalls des Sicherungsgebers), ihr Konzentrationsrisiko und die Übereinstimmung ihrer Währungsdenominierung mit der Währungsverteilung der Verbindlichkeiten der Zweigstelle aus einem Drittland, insbesondere der Einlagen, überwachen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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