+21. Zweigstellen aus Drittländern sollten den geografischen Standort der Vermögenswerte der …
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21. Zweigstellen aus Drittländern sollten den geografischen Standort der Vermögenswerte der …
Zweigstellen aus Drittländern sollten den geografischen Standort der Vermögenswerte der Kapitalausstattung (d. h. den Standort des Emittenten oder gegebenenfalls des Sicherungsgebers), ihr Konzentrationsrisiko und die Übereinstimmung ihrer Währungsdenominierung mit der Währungsverteilung der Verbindlichkeiten der Zweigstelle aus einem Drittland, insbesondere der Einlagen, überwachen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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