+9. Wenn das ranghöchste kollektive Beschlussorgan der zuständigen Behörde nicht zwischen …

9. Wenn das ranghöchste kollektive Beschlussorgan der zuständigen Behörde nicht zwischen …

Wenn das ranghöchste kollektive Beschlussorgan der zuständigen Behörde nicht zwischen Mitgliedern unterscheidet, die mit der Befugnis zur Ausübung von Geschäftsführungsaufgaben bezüglich der laufenden Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion ausgestattet sind, und solchen, die keine Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen, oder wenn es keine Aufteilung der Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse dieser Mitglieder vorsieht, sollten diese Leitlinien auf alle Mitglieder dieses ranghöchsten Beschlussorgans, mit Ausnahme der Gouverneure oder Präsidenten der Zentralbanken, Anwendung finden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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