+Anwendungsbereich:
---+6. Diese Leitlinien gelten für die zuständigen Behörden für die Beaufsichtigung von …
---+7. Für die Zwecke von Absatz 6 sollte der Begriff „Mitarbeiter“ so verstanden werden, dass alle …
---+8. Für die Zwecke von Absatz 6 gilt Folgendes: Sind die Aufgaben der laufenden Wahrnehmung der …
---+9. Wenn das ranghöchste kollektive Beschlussorgan der zuständigen Behörde nicht zwischen …
|
Anwendungsbereich:
Anwendungsbereich:
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
6. Diese Leitlinien gelten für die zuständigen Behörden für die Beaufsichtigung von …
|
Diese Leitlinien gelten für die zuständigen Behörden für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten gemäß der Richtlinie 2013/36/EU, einschließlich der Vorkehrungen zur Sicherstellung der Unabhängigkeit ihrer Mitarbeiter und der Mitglieder ihrer Führungsorgane sowie zur Bewältigung von Interessenkonflikten der Mitarbeiter und der Mitglieder der Führungsorgane einer zuständigen Behörde.
|
|
7. Für die Zwecke von Absatz 6 sollte der Begriff „Mitarbeiter“ so verstanden werden, dass alle …
|
Für die Zwecke von Absatz 6 sollte der Begriff „Mitarbeiter“ so verstanden werden, dass alle Personen erfasst sind, die in einem Beschäftigungsverhältnis mit der zuständigen Behörde stehen und unmittelbar in die Aufsichtsfunktion oder diesbezügliche Entscheidungsprozesse eingebunden sind, einschließlich Mitarbeitern, die horizontale oder bereichsübergreifende Funktionen ausüben, um die in der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/20134 bzw. im Falle der Europäischen Zentralbank in der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorgesehenen Funktionen und Aufgaben wahrzunehmen. Die zuständigen Behörden sollten die Leitlinien durch die Festlegung geeigneter Vorkehrungen auch auf Personen anwenden, die im Zusammenhang mit oben genannten Tätigkeiten oder Funktionen 2 Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). 3 JC 2023 17 Joint ESAs Supervisory Independence criteria.pdf. 4 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1). befristet zu einer zuständigen Behörde entsandt werden. Die zuständigen Behörden können die Anwendung dieser Leitlinien auf Personen ausweiten, die zwar nicht zu ihren Mitarbeitern gehören, jedoch auf Vertragsbasis Aufsichtsaufgaben für die zuständige Behörde wahrnehmen, und/oder geeignete Vereinbarungen mit Dienstleistern schließen.
|
|
8. Für die Zwecke von Absatz 6 gilt Folgendes: Sind die Aufgaben der laufenden Wahrnehmung der …
|
Für die Zwecke von Absatz 6 gilt Folgendes: Sind die Aufgaben der laufenden Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion der zuständigen Behörde einem geschäftsführenden Direktor oder einer vergleichbaren Position unterhalb der Ebene des ranghöchsten kollektiven Beschlussorgans im Sinne von Artikel 4a Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU oder Mitgliedern eines anderen kollektiven Gremiums übertragen, sollten diese Leitlinien auf die geschäftsführenden Mitglieder des ranghöchsten kollektiven Beschlussorgans Anwendung finden, die diesem geschäftsführenden Direktor oder den Mitgliedern dieses anderen kollektiven Gremiums Weisungen erteilen können.
|
|
9. Wenn das ranghöchste kollektive Beschlussorgan der zuständigen Behörde nicht zwischen …
|
Wenn das ranghöchste kollektive Beschlussorgan der zuständigen Behörde nicht zwischen Mitgliedern unterscheidet, die mit der Befugnis zur Ausübung von Geschäftsführungsaufgaben bezüglich der laufenden Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion ausgestattet sind, und solchen, die keine Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen, oder wenn es keine Aufteilung der Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse dieser Mitglieder vorsieht, sollten diese Leitlinien auf alle Mitglieder dieses ranghöchsten Beschlussorgans, mit Ausnahme der Gouverneure oder Präsidenten der Zentralbanken, Anwendung finden.
|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|