+13. Obliegt es den zuständigen Behörden, die Mitglieder ihres Führungsorgans zu bestellen oder …

13. Obliegt es den zuständigen Behörden, die Mitglieder ihres Führungsorgans zu bestellen oder …

Obliegt es den zuständigen Behörden, die Mitglieder ihres Führungsorgans zu bestellen oder daran mitwirken, sollten sie die beiden folgenden Maßnahmen ergreifen:

  • a) das Verfahren, die Kriterien für die Bestellung und das Ergebnis des Verfahrens sowie Informationen über das Profil des bestellten Bewerbers veröffentlichen;
  • b) sicherstellen, dass die Mitglieder ihres Führungsorgans unter Wahrung der Grundsätze der Objektivität und der Nichtdiskriminierung bestellt werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/