+4.1 Bestellung der Mitglieder des Führungsorgans einer zuständi-gen Behörde
---+13. Obliegt es den zuständigen Behörden, die Mitglieder ihres Führungsorgans zu bestellen oder …
|
4.1 Bestellung der Mitglieder des Führungsorgans einer zuständi-gen Behörde
4.1 Bestellung der Mitglieder des Führungsorgans einer zuständi-gen Behörde
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
13. Obliegt es den zuständigen Behörden, die Mitglieder ihres Führungsorgans zu bestellen oder …
|
Obliegt es den zuständigen Behörden, die Mitglieder ihres Führungsorgans zu bestellen oder daran mitwirken, sollten sie die beiden folgenden Maßnahmen ergreifen: - a) das Verfahren, die Kriterien für die Bestellung und das Ergebnis des Verfahrens sowie Informationen über das Profil des bestellten Bewerbers veröffentlichen;
- b) sicherstellen, dass die Mitglieder ihres Führungsorgans unter Wahrung der Grundsätze der Objektivität und der Nichtdiskriminierung bestellt werden.
|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|