+4.1 Bestellung der Mitglieder des Führungsorgans einer zuständi-gen Behörde
---+13. Obliegt es den zuständigen Behörden, die Mitglieder ihres Führungsorgans zu bestellen oder …

4.1 Bestellung der Mitglieder des Führungsorgans einer zuständi-gen Behörde

4.1 Bestellung der Mitglieder des Führungsorgans einer zuständi-gen Behörde

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
13. Obliegt es den zuständigen Behörden, die Mitglieder ihres Führungsorgans zu bestellen oder …

Obliegt es den zuständigen Behörden, die Mitglieder ihres Führungsorgans zu bestellen oder daran mitwirken, sollten sie die beiden folgenden Maßnahmen ergreifen:

  • a) das Verfahren, die Kriterien für die Bestellung und das Ergebnis des Verfahrens sowie Informationen über das Profil des bestellten Bewerbers veröffentlichen;
  • b) sicherstellen, dass die Mitglieder ihres Führungsorgans unter Wahrung der Grundsätze der Objektivität und der Nichtdiskriminierung bestellt werden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/