+4.2 Amtszeit
---+14. Bei einem Mitglied des Führungsorgans einer zuständigen Behörde, das nach dem 11. Januar 2026 …
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4.2 Amtszeit
4.2 Amtszeit
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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14. Bei einem Mitglied des Führungsorgans einer zuständigen Behörde, das nach dem 11. Januar 2026 …
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Bei einem Mitglied des Führungsorgans einer zuständigen Behörde, das nach dem 11. Januar 2026 bestellt wird, sollte der in Artikel 4a Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU genannte Zeitraum von 14 Jahren so berechnet werden, dass er Folgendes umfasst: - a) alle Zeiträume, in denen das Mitglied dem Führungsorgan der zuständigen Behörde angehört hat, unabhängig davon, ob diese Zeiträume aufeinanderfolgend waren oder nicht und ob es sich dabei um dieselbe Position handelte oder nicht, mit Ausnahme von Zeiträumen, die sich auf eine Bestellung vor dem 11. Januar 2026 beziehen.
- b) Zeiträume, in denen keine aktive Beschäftigung ausgeübt wurde, wie beispielsweise Elternzeit, Krankheitsurlaub oder Urlaub aus persönlichen Gründen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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