+Interessenerklärungen vor Aufnahme der Beschäftigung
---+19. Die in Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2013/36/EU genannte Interessenerklärung, die von …

Interessenerklärungen vor Aufnahme der Beschäftigung

Interessenerklärungen vor Aufnahme der Beschäftigung

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
19. Die in Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2013/36/EU genannte Interessenerklärung, die von …

Die in Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2013/36/EU genannte Interessenerklärung, die von potenziellen Mitarbeitern und Mitgliedern des Führungsorgans der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Beschäftigung vorzulegen ist, sollte mindestens Angaben über die in Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Beteiligungen des potenziellen Mitarbeiters bzw. Mitglieds enthalten, die von den zuständigen Behörden beaufsichtigte Institute und direkte oder indirekte Mutterunternehmen, Tochterunternehmen oder verbundene Unternehmen dieser Institute begeben haben oder die sich auf sie beziehen, die der betreffende Mitarbeiter bzw. das betreffende Mitglied derzeit hält. Beteiligungen gemäß Artikel 4a Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i und ii der Richtlinie 2013/36/EU müssen nicht offengelegt werden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/