+30. Verlangt eine zuständige Behörde von einem Mitarbeiter oder einem Mitglied ihres …

30. Verlangt eine zuständige Behörde von einem Mitarbeiter oder einem Mitglied ihres …

Verlangt eine zuständige Behörde von einem Mitarbeiter oder einem Mitglied ihres Führungsorgans, der bzw. das Finanzinstrumente gemäß Artikel 4a Absatz 8 der Richtlinie 2013/36/EU besitzt, diese Instrumente zu verkaufen oder abzugeben, so sollte dieser Mitarbeiter bzw. dieses Mitglied den Verkauf durchführen oder die Finanzinstrumente innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgelegten angemessenen Frist übertragen. Die zuständige Behörde sollte etwaige Verpflichtungen zum Halten von Finanzinstrumenten berücksichtigen, die sich aus den in Artikel 94 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Vergütungsanforderungen ergeben. Ist der potenzielle Mitarbeiter bzw. das potenzielle Mitglied zum Zeitpunkt der Anstellung oder Bestellung im Besitz der Finanzinstrumente, sollte dieser Verkauf oder diese Abgabe nach Möglichkeit vom potenziellen Mitarbeiter bzw. Mitglied vor Aufnahme seiner Beschäftigung durchgeführt werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/