+Beurteilung der Erklärungen
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---+28. Das Halten von Finanzinstrumenten kann als nicht zu Interessenkonflikten führend oder als …
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Beurteilung der Erklärungen

Beurteilung der Erklärungen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
25. Die zuständigen Behörden sollten Erklärungen dahingehend beurteilen, ob die von ihren …

Die zuständigen Behörden sollten Erklärungen dahingehend beurteilen, ob die von ihren Mitarbeitern oder den Mitgliedern ihres Führungsorgans angegebenen spezifischen Interessen mit ihren Aufgaben vereinbar sind.

26. Wenn der Mitarbeiter oder das Mitglied des Führungsorgans im Rahmen seiner Funktion Aufgaben …

Wenn der Mitarbeiter oder das Mitglied des Führungsorgans im Rahmen seiner Funktion Aufgaben für eine andere öffentliche Einrichtung oder Stelle wahrnimmt, sollte die zuständige Behörde diese Aufgaben gegebenenfalls bei der Beurteilung berücksichtigen.

Befugnisse der zuständigen Behörden in Bezug auf Finanzinstrumente, die zum Zeitpunkt

27. Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 4a Absatz 8 der Richtlinie 2013/36/EU sollten …

Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 4a Absatz 8 der Richtlinie 2013/36/EU sollten Finanzinstrumente, die zu Interessenkonflikten führen können, zumindest die Beteiligungen umfassen, die in die in Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2013/36/EU genannte Interessenerklärung aufzunehmen sind.

28. Das Halten von Finanzinstrumenten kann als nicht zu Interessenkonflikten führend oder als …

Das Halten von Finanzinstrumenten kann als nicht zu Interessenkonflikten führend oder als Handel gelten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • a) Die Finanzinstrumente werden von einem Institut begeben, bei dem es sich um eine Gegenseitigkeitsgesellschaft, eine Genossenschaft, eine Sparkasse oder ein Kreditinstitut, die bzw. das zur Erbringung von Dienstleistungen für Mitarbeiter und ehemalige Mitarbeiter einer zuständigen Behörde gegründet wurde, oder ein ähnliches Institut handelt.
  • b) Das Halten der Finanzinstrumente ist notwendig, um Zugang zu den üblichen Bank- und sonstigen Dienstleistungen des Instituts zu erhalten.
  • c) Die Höhe des finanziellen Engagements beim Institut, das sich aus der Beteiligung ergibt, kann als vernachlässigbar angesehen werden.
  • d) Geschäfte zur Anlage in den Finanzinstrumenten oder zu ihrer Veräußerung dürfen nur zwischen den Mitgliedern des Instituts oder über das Institut selbst erfolgen.
29. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass der Verkauf oder die Abgabe von …

Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass der Verkauf oder die Abgabe von Finanzinstrumenten gemäß Artikel 4a Absatz 8 der Richtlinie 2013/36/EU der vorherigen Genehmigung durch die mit der Überwachung der Einhaltung der Richtlinie zu Interessenkonflikten beauftragten Ethik-, Compliance- oder gleichwertige Stelle der zuständigen Behörde unterliegt.

30. Verlangt eine zuständige Behörde von einem Mitarbeiter oder einem Mitglied ihres …

Verlangt eine zuständige Behörde von einem Mitarbeiter oder einem Mitglied ihres Führungsorgans, der bzw. das Finanzinstrumente gemäß Artikel 4a Absatz 8 der Richtlinie 2013/36/EU besitzt, diese Instrumente zu verkaufen oder abzugeben, so sollte dieser Mitarbeiter bzw. dieses Mitglied den Verkauf durchführen oder die Finanzinstrumente innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgelegten angemessenen Frist übertragen. Die zuständige Behörde sollte etwaige Verpflichtungen zum Halten von Finanzinstrumenten berücksichtigen, die sich aus den in Artikel 94 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Vergütungsanforderungen ergeben. Ist der potenzielle Mitarbeiter bzw. das potenzielle Mitglied zum Zeitpunkt der Anstellung oder Bestellung im Besitz der Finanzinstrumente, sollte dieser Verkauf oder diese Abgabe nach Möglichkeit vom potenziellen Mitarbeiter bzw. Mitglied vor Aufnahme seiner Beschäftigung durchgeführt werden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/