+4.5 Weitere Maßnahmen zur Lösung von Interessenkonflikten
---+33. Die zuständigen Behörden können weitere Maßnahmen zur Lösung von Interessenkonflikten …

4.5 Weitere Maßnahmen zur Lösung von Interessenkonflikten

4.5 Weitere Maßnahmen zur Lösung von Interessenkonflikten

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
33. Die zuständigen Behörden können weitere Maßnahmen zur Lösung von Interessenkonflikten …

Die zuständigen Behörden können weitere Maßnahmen zur Lösung von Interessenkonflikten ergreifen, darunter die Aussetzung des Zugangs zu vertraulichen oder sensiblen Informationen oder die Zuweisung einer anderen Funktion oder Aufgabe innerhalb der zuständigen Behörde oder bei einer anderen Organisation.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/