+33. Die zuständigen Behörden können weitere Maßnahmen zur Lösung von Interessenkonflikten …
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33. Die zuständigen Behörden können weitere Maßnahmen zur Lösung von Interessenkonflikten …
Die zuständigen Behörden können weitere Maßnahmen zur Lösung von Interessenkonflikten ergreifen, darunter die Aussetzung des Zugangs zu vertraulichen oder sensiblen Informationen oder die Zuweisung einer anderen Funktion oder Aufgabe innerhalb der zuständigen Behörde oder bei einer anderen Organisation.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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