+34. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass Mitarbeiter und Mitglieder des …
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34. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass Mitarbeiter und Mitglieder des …
Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass Mitarbeiter und Mitglieder des Führungsorgans weder mit den in Artikel 4a Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Finanzinstrumenten handeln noch anderen Personen empfehlen oder sie dazu veranlassen, mit diesen Finanzinstrumenten zu handeln oder vom Handel abzusehen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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