+4.6 Verbotene Verhaltensweisen
---+34. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass Mitarbeiter und Mitglieder des …
---+4
------+35. Für die Zwecke von Artikel 4a Absatz 3 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie …
------+36. Für die Zwecke von Artikel 4a Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie …
------+37. Für die Zwecke von Artikel 4a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU sollten die …
---+4.1
------+38. Für die Zwecke von Artikel 4a Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2013/36/EU sollten …
------+39. Für die Zwecke von Artikel 4a Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2013/36/EU sollten …
------+40. Für die Zwecke von Artikel 4a Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iii der Richtlinie 2013/36/EU sollten …
---+4.2
------+41. Die zuständigen Behörden sollten Verfahren einrichten, nach denen Mitarbeiter und Mitglieder …
------+1. As defined in the EBA Outsourcing Guidelines (EBA/GL/2019/02). b) entities providing services to …
---+4.3
---+4.4

4.6 Verbotene Verhaltensweisen

4.6 Verbotene Verhaltensweisen

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
34. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass Mitarbeiter und Mitglieder des …

Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass Mitarbeiter und Mitglieder des Führungsorgans weder mit den in Artikel 4a Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Finanzinstrumenten handeln noch anderen Personen empfehlen oder sie dazu veranlassen, mit diesen Finanzinstrumenten zu handeln oder vom Handel abzusehen.

4

4

4.1

4.1

4.2

4.2

4.3

4.3

4.4

4.5 4.6.1 Verbot des Handels mit Finanzinstrumenten

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/