+37. Für die Zwecke von Artikel 4a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU sollten die …
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37. Für die Zwecke von Artikel 4a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU sollten die …
Für die Zwecke von Artikel 4a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU sollten die zuständigen Behörden bei der Feststellung, ob ein Dritter oder ein Organismus für gemeinsame Anlagen überwiegend in Instrumente anlegt, die von den in Artikel 4a Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Unternehmen begeben wurden oder sich auf diese beziehen, unter anderem die Anlagepolitik oder -strategie berücksichtigen. 4.6.2 Einschränkungen bezüglich der Karenzzeit Kreis der von den Karenzzeiten betroffenen Mitarbeiter oder Mitglieder des
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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