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---+37. Für die Zwecke von Artikel 4a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU sollten die …

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1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
35. Für die Zwecke von Artikel 4a Absatz 3 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie …

Für die Zwecke von Artikel 4a Absatz 3 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2013/36/EU sollten

  • a) unter „von den zuständigen Behörden beaufsichtigte Institute“ auch Institute verstanden werden, die der Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, einschließlich der Europäischen Zentralbank in Bezug auf Angelegenheiten, welche die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben betreffen;
  • b) „verbundene Unternehmen“ sollten so verstanden werden, dass sie diejenigen Unternehmen umfassen, bei denen es sich nicht um die Mutter- oder Tochterunternehmen der beaufsichtigten Institute handelt und die mindestens unter eine der folgenden Kategorien fallen:
  • i. Unternehmen, die in den vom beaufsichtigten Institut aufgestellten konsolidierten Abschluss einbezogen werden,
  • ii. Unternehmen, die demselben institutsbezogenen Sicherungssystem im Sinne von Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angehören wie das beaufsichtigte Institut, oder
  • iii. Unternehmen, die ständig derselben Zentralorganisation im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet sind wie das beaufsichtigte Institut.
36. Für die Zwecke von Artikel 4a Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie …

Für die Zwecke von Artikel 4a Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2013/36/EU sollten die zuständigen Behörden verlangen, dass eine schriftliche Vermögensverwaltungsvereinbarung vorliegt, die eine unabhängige Portfolioverwaltung vorsieht.

37. Für die Zwecke von Artikel 4a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU sollten die …

Für die Zwecke von Artikel 4a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU sollten die zuständigen Behörden bei der Feststellung, ob ein Dritter oder ein Organismus für gemeinsame Anlagen überwiegend in Instrumente anlegt, die von den in Artikel 4a Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Unternehmen begeben wurden oder sich auf diese beziehen, unter anderem die Anlagepolitik oder -strategie berücksichtigen. 4.6.2 Einschränkungen bezüglich der Karenzzeit

Kreis der von den Karenzzeiten betroffenen Mitarbeiter oder Mitglieder des

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/