+4
---+35. Für die Zwecke von Artikel 4a Absatz 3 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie …
---+36. Für die Zwecke von Artikel 4a Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie …
---+37. Für die Zwecke von Artikel 4a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU sollten die …
|
4
4
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
35. Für die Zwecke von Artikel 4a Absatz 3 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie …
|
Für die Zwecke von Artikel 4a Absatz 3 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2013/36/EU sollten - a) unter „von den zuständigen Behörden beaufsichtigte Institute“ auch Institute verstanden werden, die der Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, einschließlich der Europäischen Zentralbank in Bezug auf Angelegenheiten, welche die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben betreffen;
- b) „verbundene Unternehmen“ sollten so verstanden werden, dass sie diejenigen Unternehmen umfassen, bei denen es sich nicht um die Mutter- oder Tochterunternehmen der beaufsichtigten Institute handelt und die mindestens unter eine der folgenden Kategorien fallen:
- i. Unternehmen, die in den vom beaufsichtigten Institut aufgestellten konsolidierten Abschluss einbezogen werden,
- ii. Unternehmen, die demselben institutsbezogenen Sicherungssystem im Sinne von Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angehören wie das beaufsichtigte Institut, oder
- iii. Unternehmen, die ständig derselben Zentralorganisation im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet sind wie das beaufsichtigte Institut.
|
|
36. Für die Zwecke von Artikel 4a Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie …
|
Für die Zwecke von Artikel 4a Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2013/36/EU sollten die zuständigen Behörden verlangen, dass eine schriftliche Vermögensverwaltungsvereinbarung vorliegt, die eine unabhängige Portfolioverwaltung vorsieht.
|
|
37. Für die Zwecke von Artikel 4a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU sollten die …
|
Für die Zwecke von Artikel 4a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU sollten die zuständigen Behörden bei der Feststellung, ob ein Dritter oder ein Organismus für gemeinsame Anlagen überwiegend in Instrumente anlegt, die von den in Artikel 4a Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Unternehmen begeben wurden oder sich auf diese beziehen, unter anderem die Anlagepolitik oder -strategie berücksichtigen. 4.6.2 Einschränkungen bezüglich der Karenzzeit Kreis der von den Karenzzeiten betroffenen Mitarbeiter oder Mitglieder des
|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|