+40. Für die Zwecke von Artikel 4a Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iii der Richtlinie 2013/36/EU sollten …

40. Für die Zwecke von Artikel 4a Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iii der Richtlinie 2013/36/EU sollten …

Für die Zwecke von Artikel 4a Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iii der Richtlinie 2013/36/EU sollten „Lobbying- oder Interessenvertretungstätigkeiten“ alle beruflichen Tätigkeiten umfassen, die mit dem Ziel ausgeübt werden, mittelbar oder unmittelbar Einfluss auf die Beschlussfassungsprozesse der zuständigen Behörde, die Umsetzung solcher Beschlüsse und alle anderen Tätigkeiten im Zuständigkeitsbereich der zuständigen Behörde gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder – im Falle der Europäischen Zentralbank – gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 oder die öffentliche Wahrnehmung der zuständigen Behörde zu nehmen. Entsendungen oder unbezahlte Beurlaubungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten in nationalen Ministerien oder anderen öffentlichen Stellen sowie in Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der EU sollten nicht als „Lobbying- oder Interessenvertretungstätigkeiten“ angesehen werden.

Zu diesem Zweck bezeichnet

  • a) „unmittelbare Einflussnahme“ die Einflussnahme durch unmittelbaren Kontakt zu bzw. eine unmittelbare Kommunikation mit der zuständigen Behörde oder andere Folgemaßnahmen zu solchen Tätigkeiten und
  • b) „mittelbare Einflussnahme“ die Einflussnahme unter Nutzung von Intermediären wie Medien, der öffentlichen Meinung, Konferenzen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen, mit denen die zuständige Behörde erreicht werden soll.

6 Gemäß der Definition in den EBA-Leitlinien zu Auslagerungen (EBA/GL/2019/02).

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/