+18. Absatz 54 erhält folgende Fassung: „54. Alle als gestundet und notleidend eingestuften …

18. Absatz 54 erhält folgende Fassung: „54. Alle als gestundet und notleidend eingestuften …

Absatz 54 erhält folgende Fassung:

„54. Alle als gestundet und notleidend eingestuften Risikopositionen gemäß den Artikeln 47a und 47b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten als ausgefallen eingestuft werden.“

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/