+18. Absatz 54 erhält folgende Fassung: „54. Alle als gestundet und notleidend eingestuften …
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18. Absatz 54 erhält folgende Fassung: „54. Alle als gestundet und notleidend eingestuften …
Absatz 54 erhält folgende Fassung: „54. Alle als gestundet und notleidend eingestuften Risikopositionen gemäß den Artikeln 47a und 47b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten als ausgefallen eingestuft werden.“
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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