+4. Änderungen
---+7. Diese Leitlinien gelten ab 19.10.2026.
---+8. Die Leitlinien EBA/GL/2016/07 werden wie folgt geändert:
---+9. Buchstabe d in Absatz 23 erhält folgende Fassung: „(d) im speziellen Fall von Factoring - …
---+10. Absatz 31 erhält folgende Fassung: „31. Wenn der Schuldner angemessen über die Abtretung der …
---+11. Absatz 32 wird gestrichen.
---+12. Absatz 39 Buchstabe a wird gestrichen.
---+13. Der Titel nach Absatz 48 erhält folgende Fassung: „Verringerte finanzielle Verpflichtung …
---+14. Absatz 49 wird gestrichen.
---+15. Absatz 50 wird gestrichen.
---+16. Absatz 52 erhält folgende Fassung: „52. Für die Zwecke der Unwahrscheinlichkeit des Begleichens …
---+17. Absatz 53 erhält folgende Fassung: „53. Wenn hingegen die verringerte finanzielle Verpflichtung …
---+18. Absatz 54 erhält folgende Fassung: „54. Alle als gestundet und notleidend eingestuften …
---+19. Absatz 55 erhält folgende Fassung: „55. Wenn eine der in Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe e der …
---+20. Absatz 59 Buchstabe h erhält folgende Fassung: „(h) die Einstufung einer Risikoposition als …
---+21. Absatz 72 erhält folgende Fassung: „72. Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 178 Absatz 5 …
---+22. Absatz 73 Buchstabe f erhält folgende Fassung: „(f) die in den Buchstaben a bis e genannten …
---+23. Absatz 83 Buchstabe b wird gestrichen.
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4. Änderungen
4. Änderungen
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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7. Diese Leitlinien gelten ab 19.10.2026.
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Diese Leitlinien gelten ab 19.10.2026.
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8. Die Leitlinien EBA/GL/2016/07 werden wie folgt geändert:
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Die Leitlinien EBA/GL/2016/07 werden wie folgt geändert:
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9. Buchstabe d in Absatz 23 erhält folgende Fassung: „(d) im speziellen Fall von Factoring - …
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Buchstabe d in Absatz 23 erhält folgende Fassung: „(d) im speziellen Fall von Factoring - Vereinbarungen, bei denen die angekauften Forderungen in der Bilanz des Instituts erfasst werden, und wo eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist : - (i) die von der zuständigen Behörde in Einklang mit Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Erheblichkeitsschwelle wird verletzt, aber keine der Forderungen gegenüber dem Schuldner ist seit mehr als 90 Tagen überfällig;
- (ii) der Schuldner wurde vom Kunden des Factor s nicht angemessen über die Abtretung der Forderung informiert und dem Institut liegen Belege dafür vor, dass der Schuldner die Forderung an den Kunden gezahlt hat, bevor sie mehr als 90 Tage überfällig war;
- (iii) im Falle nicht offengelegter Factoring - Vereinbarungen verfügt das Institut über Belege dafür, dass der Schuldner die Forderung an den Kunden gezahlt hat, bevor sie mehr als 90 Tage überfällig war.“
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10. Absatz 31 erhält folgende Fassung: „31. Wenn der Schuldner angemessen über die Abtretung der …
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Absatz 31 erhält folgende Fassung: „31. Wenn der Schuldner angemessen über die Abtretung der Forderung informiert wurde, aber dennoch die Zahlung an den Kunden geleistet hat, sollte das Institut die Zählung der Verzugstage entsprechend den Bedingungen der Forderung fortführen.“
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11. Absatz 32 wird gestrichen.
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Absatz 32 wird gestrichen.
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12. Absatz 39 Buchstabe a wird gestrichen.
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Absatz 39 Buchstabe a wird gestrichen.
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13. Der Titel nach Absatz 48 erhält folgende Fassung: „Verringerte finanzielle Verpflichtung …
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Der Titel nach Absatz 48 erhält folgende Fassung: „Verringerte finanzielle Verpflichtung aufgrund einer Stundungsmaßnahme“
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14. Absatz 49 wird gestrichen.
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Absatz 49 wird gestrichen.
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15. Absatz 50 wird gestrichen.
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Absatz 50 wird gestrichen.
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16. Absatz 52 erhält folgende Fassung: „52. Für die Zwecke der Unwahrscheinlichkeit des Begleichens …
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Absatz 52 erhält folgende Fassung: „52. Für die Zwecke der Unwahrscheinlichkeit des Begleichens der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 178 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute für jede Stundungsmaßnahme die verringerte finanzielle Verpflichtung berechnen und diese mit dem in Absatz 51 genannten Schwellenwert vergleichen. Wenn die verringerte finanzielle Verpflichtung höher als dieser Schwellenwert ist, sollten die Risikopositionen als ausgefallen betrachtet werden.“
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17. Absatz 53 erhält folgende Fassung: „53. Wenn hingegen die verringerte finanzielle Verpflichtung …
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Absatz 53 erhält folgende Fassung: „53. Wenn hingegen die verringerte finanzielle Verpflichtung unter dem festgelegten Schwellenwert liegt und insbesondere wenn der Barwert der erwarteten Zahlungsströme auf Grundlage der Vereinbarung über die Stundungsmaßnahme höher ist als der Barwert der erwarteten Zahlungsströme vor der Änderung der Bedingungen, sollten die Institute diese Risikopositionen mit Blick auf andere mögliche Hinweise auf Unwahrscheinlichkeit des Begleichens der Verbindlichkeiten bewerten. Wenn das Institut begründete Zweifel hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit einer vollständigen fristgerechten Rückzahlung der Kreditv erpflichtung nach der neuen Vereinbarung hat, sollte der Schuldner als ausgefallen betrachtet werden. Zu den Hinweisen, die eine Unwahrscheinlichkeit des Begleichens der Verbindlichkeiten anzeigen können, zählen Folgende: - (a) die geplante Zahlung eines hohen Fixbetrags am Ende des Rückzahlungsplans;
- (b) ein unregelmäßiger Rückzahlungsplan, nach dem zu Beginn des Rückzahlungsplans erheblich niedrigere Zahlungen vorgesehen sind;
- (c) eine erhebliche Nachfrist zu Beginn des Rückzahlungsplans;
- (d) die Risikopositionen gegenüber dem Schuldner waren mehr als einmal Gegenstand einer Stundungsmaßnahme.“
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18. Absatz 54 erhält folgende Fassung: „54. Alle als gestundet und notleidend eingestuften …
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Absatz 54 erhält folgende Fassung: „54. Alle als gestundet und notleidend eingestuften Risikopositionen gemäß den Artikeln 47a und 47b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten als ausgefallen eingestuft werden.“
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19. Absatz 55 erhält folgende Fassung: „55. Wenn eine der in Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe e der …
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Absatz 55 erhält folgende Fassung: „55. Wenn eine der in Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Änderungen des Zeitplans der Verbindlichkeiten die Folge von finanziellen Schwierigkeiten eines Schuldners ist, sollten die Institute zudem bewerten, ob einer Stundungsmaßnahme zugestimmt wurde und ob ein Hinweis auf eine Unwahrscheinlichkeit des Begleichens der Verbindlichkeiten vorliegt .“
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20. Absatz 59 Buchstabe h erhält folgende Fassung: „(h) die Einstufung einer Risikoposition als …
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Absatz 59 Buchstabe h erhält folgende Fassung: „(h) die Einstufung einer Risikoposition als notleidend in Einklang mit Artikel 47a Absatz 3 Buchstaben b bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.“
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21. Absatz 72 erhält folgende Fassung: „72. Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 178 Absatz 5 …
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Absatz 72 erhält folgende Fassung: „72. Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 178 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, und wenn eine Risikoposition als ausgefallen gemäß Artikel 178 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angesehen wird, ungeachtet ob eine solche Stundungsmaßnahme vor oder nach der Feststellung des Ausfalls bewilligt wurde, sollten die Institute annehmen, dass auf eine zuvor als ausgefallen eingestufte Risikoposition keiner der für diese Einstufung maßgeblichen Faktoren mehr zutrifft, wenn mindestens ein Jahr seit dem j üngsten der folgenden Ereignisse vergangen ist: - (a) de m Zeitpunkt der Ausdehnung der Stundungsmaßnahme;
- (b) de m Zeitpunkt, zu dem die Risikoposition als ausgefallen eingestuft wurde;
- (c) d em Ende der in den Stundungsvereinbarungen vorgesehenen Nachfrist.“
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22. Absatz 73 Buchstabe f erhält folgende Fassung: „(f) die in den Buchstaben a bis e genannten …
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Absatz 73 Buchstabe f erhält folgende Fassung: „(f) die in den Buchstaben a bis e genannten Bedingungen sollten auch in Bezug auf neue Risikopositionen gegenüber dem Schuldner erfüllt werden, insbesondere wenn die zuvor als ausgefallen eingestuften Risikopositionen gegenüber d ies em Schuldner, die Gegenstand einer Stundungsmaßnahme waren, veräußert oder abgeschrieben worden sind.“
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23. Absatz 83 Buchstabe b wird gestrichen.
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Absatz 83 Buchstabe b wird gestrichen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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