+3. Innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Leitlinien auf den …
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3. Innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Leitlinien auf den …
Innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Leitlinien auf den Websites der Europäischen Aufsichtsbehörden in allen Amtssprachen der EU gemäß Artikel 16 Absatz 3 der einzelnen Verordnungen, auf die in Absatz 1 dieser Leitlinien Bezug genommen wird, müssen die zuständigen Behörden der EBA, der EIOPA bzw. der ESMA mitteilen, ob sie diesen Leitlinien nachkommen oder nachzukommen beabsichtigen, oder die Gründe nennen, warum sie dies nicht tun. Geht innerhalb der genannten Frist keine Meldung ein, geht die jeweilige Europäische Aufsichtsbehörde davon aus, dass die zuständige Behörde den Leitlinien nicht nachkommt. Die Meldungen sind unter Verwendung des auf den Websites der einzelnen Europäischen Aufsichtsbehörden abrufbaren Formulars mit dem Betreff „JC 2024 28“ zu übermitteln. Die Meldungen sollten durch Personen erfolgen, die befugt sind, entsprechende Meldungen im Auftrag ihrer zuständigen Behörde zu übermitteln. Jegliche Änderungen des Status der Einhaltung müssen den jeweiligen Europäischen Aufsichtsbehörden ebenfalls gemeldet werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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