+7. Finanzunternehmen sollten die aggregierten jährlichen Kosten und Verluste schätzen, indem sie …

7. Finanzunternehmen sollten die aggregierten jährlichen Kosten und Verluste schätzen, indem sie …

Finanzunternehmen sollten die aggregierten jährlichen Kosten und Verluste schätzen, indem sie wie folgt vorgehen:

  • (a) Sie sollten die Kosten und Verluste für jeden einzelnen schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfall schätzen. Bei diesen Schätzungen sollten die Bruttokosten und -verluste unter Berücksichtigung der Arten von Kosten und Verlusten gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung der Kommission [OJ L, 2024/1772, 25.6.2024] ermittelt werden;
  • (b) für jeden schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfall sollten Finanzunternehmen auch die finanziellen Wiedereinziehungen schätzen, wie in Anhang II der Durchführungsverordnung der Kommission [ OJ L, 2025/302, 20.2.2025 ]6 festgelegt;
  • (c) Finanzunternehmen sollten die Bruttokosten und -verluste sowie die finanziellen Wiedereinziehungen für alle schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfälle aggregieren.

6 Durchführungsverordnung (EU) 2025/302 der Kommission vom 23. Oktober 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Vorlagen und Verfahren für Finanzunternehmen zur Meldung eines schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfalls oder einer erheblichen Cyberbedrohung. [ OJ L, 2025/302, 20.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/302/oj ]

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/