+7. Finanzunternehmen sollten die aggregierten jährlichen Kosten und Verluste schätzen, indem sie …
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7. Finanzunternehmen sollten die aggregierten jährlichen Kosten und Verluste schätzen, indem sie …
Finanzunternehmen sollten die aggregierten jährlichen Kosten und Verluste schätzen, indem sie wie folgt vorgehen: - (a) Sie sollten die Kosten und Verluste für jeden einzelnen schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfall schätzen. Bei diesen Schätzungen sollten die Bruttokosten und -verluste unter Berücksichtigung der Arten von Kosten und Verlusten gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung der Kommission [OJ L, 2024/1772, 25.6.2024] ermittelt werden;
- (b) für jeden schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfall sollten Finanzunternehmen auch die finanziellen Wiedereinziehungen schätzen, wie in Anhang II der Durchführungsverordnung der Kommission [ OJ L, 2025/302, 20.2.2025 ]6 festgelegt;
- (c) Finanzunternehmen sollten die Bruttokosten und -verluste sowie die finanziellen Wiedereinziehungen für alle schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfälle aggregieren.
6 Durchführungsverordnung (EU) 2025/302 der Kommission vom 23. Oktober 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Vorlagen und Verfahren für Finanzunternehmen zur Meldung eines schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfalls oder einer erheblichen Cyberbedrohung. [ OJ L, 2025/302, 20.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/302/oj ]
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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