+27. Soweit möglich sollten die zuständigen Behörden die Einbeziehung zusammengesetzter Risiken in …
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27. Soweit möglich sollten die zuständigen Behörden die Einbeziehung zusammengesetzter Risiken in …
Soweit möglich sollten die zuständigen Behörden die Einbeziehung zusammengesetzter Risiken in Betracht ziehen, d. h. die zusätzlichen Auswirkungen, die sich aus dem gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Auftreten mehrerer Schocks ergeben – unabhängig davon, ob es sich um ESG-bezogene oder umfassendere makroökonomische Schocks handelt. Darüber hinaus sollten sie sich bemühen, gegebenenfalls auch Sekundäreffekte zu bewerten, d. h. die indirekten und verstärkten Folgen, die sich aus den anfänglichen ESG-Schocks ergeben, indem sie diese entweder direkt in die Szenarien einbeziehen oder im Rahmen einer ergänzenden Analyse ermitteln.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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