+27. Soweit möglich sollten die zuständigen Behörden die Einbeziehung zusammengesetzter Risiken in …

27. Soweit möglich sollten die zuständigen Behörden die Einbeziehung zusammengesetzter Risiken in …

Soweit möglich sollten die zuständigen Behörden die Einbeziehung zusammengesetzter Risiken in Betracht ziehen, d. h. die zusätzlichen Auswirkungen, die sich aus dem gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Auftreten mehrerer Schocks ergeben – unabhängig davon, ob es sich um ESG-bezogene oder umfassendere makroökonomische Schocks handelt. Darüber hinaus sollten sie sich bemühen, gegebenenfalls auch Sekundäreffekte zu bewerten, d. h. die indirekten und verstärkten Folgen, die sich aus den anfänglichen ESG-Schocks ergeben, indem sie diese entweder direkt in die Szenarien einbeziehen oder im Rahmen einer ergänzenden Analyse ermitteln.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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