+12. Beim Erstellen des Entwurfs und bei der Weiterleitung an die jeweiligen zuständigen Behörden …
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12. Beim Erstellen des Entwurfs und bei der Weiterleitung an die jeweiligen zuständigen Behörden …
Beim Erstellen des Entwurfs und bei der Weiterleitung an die jeweiligen zuständigen Behörden für deren Beiträge kommuniziert der Koordinator mit dem beaufsichtigten Unternehmen in seinem Zuständigkeitsbereich, das an der Spitze des Finanzkonglomerats steht. Sollte kein beaufsichtigtes Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats stehen, kommuniziert der Koordinator zusätzlich zum Führungsunternehmen des Konglomerats außerdem mit dem in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2002/87/EG genannten beaufsichtigten Unternehmen, dass seiner Aufsicht unterliegt.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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