+21. Alternativ können der Koordinator und die zuständigen Behörden vereinbaren, neue schriftliche …

21. Alternativ können der Koordinator und die zuständigen Behörden vereinbaren, neue schriftliche …

Alternativ können der Koordinator und die zuständigen Behörden vereinbaren, neue schriftliche Kooperationsvereinbarungen auf Ebene der Finanzkonglomerate abzuschließen, in denen der Umfang und die Häufigkeit des Informationsaustausches festgelegt und auf Ziffer 24 und 25 dieser Leitlinien hinsichtlich der Koordinierung und des Informationsaustausches bei der laufenden Beaufsichtigung und in Krisensituationen und aufZiffer 33 hinsichtlich der Beurteilung der finanziellen Situation eines Konglomerats Bezug genommen wird.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/