+51. Wenn die Tagesordnung des Branchenkollegiums keinen besonderen Punkt zur zusätzlichen …
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51. Wenn die Tagesordnung des Branchenkollegiums keinen besonderen Punkt zur zusätzlichen …
Wenn die Tagesordnung des Branchenkollegiums keinen besonderen Punkt zur zusätzlichen Beaufsichtigung enthält, lädt der Koordinator als Vorsitzender eines Branchenkollegiums mindestens einmal jährlich den Vorsitzenden des anderen Branchenkollegiums oder, sofern es kein Branchenkollegium gibt, die zuständigen Behörden zu einer Sitzung des vom Koordinator geleiteten Kollegiums ein. Der Koordinator nimmt für die zusätzliche Überwachung relevante Punkte in die Tagesordnung dieser Sitzung auf. Den eingeladenen Behörden aus den anderen Finanzbranchen wird die Möglichkeit geboten, weitere Punkte für die Tagesordnung der Kollegiumssitzung vorzuschlagen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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