+53. Wenn die Tagesordnung des Branchenkollegiums einen besonderen Punkt für die Beaufsichtigung von …
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53. Wenn die Tagesordnung des Branchenkollegiums einen besonderen Punkt für die Beaufsichtigung von …
Wenn die Tagesordnung des Branchenkollegiums einen besonderen Punkt für die Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten enthält, entscheidet der Koordinator in Abstimmung mit den jeweiligen zuständigen Behörden, ob ein spezieller koordinierter Aktionsplan für zusätzliche Aufsichtstätigkeiten erstellt wird. Wenn die Beaufsichtigung des Finanzkonglomerats Teileines Branchenkollegiums ist, sollte der koordinierte Aktionsplan für das Finanzkonglomerat ein besonderer Teil des koordinierten Aktionsplans des Kollegiums sein.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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