+Koordinierter Aktionsplan
---+52. Sofern nur ein Branchenkollegium eingerichtet wurde, werden die Aufsichtstätigkeiten bezüglich …
---+53. Wenn die Tagesordnung des Branchenkollegiums einen besonderen Punkt für die Beaufsichtigung von …

Koordinierter Aktionsplan

Koordinierter Aktionsplan

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
52. Sofern nur ein Branchenkollegium eingerichtet wurde, werden die Aufsichtstätigkeiten bezüglich …

Sofern nur ein Branchenkollegium eingerichtet wurde, werden die Aufsichtstätigkeiten bezüglich der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten in den koordinierten Aktionsplan dieses Kollegiums aufgenommen. Die Punkte mit Bezug auf die zusätzliche Beaufsichtigung werden unter Verweis auf die Aufsichtstätigkeit gemäß Richtlinie 2002/87/EG gesondert gekennzeichnet.

53. Wenn die Tagesordnung des Branchenkollegiums einen besonderen Punkt für die Beaufsichtigung von …

Wenn die Tagesordnung des Branchenkollegiums einen besonderen Punkt für die Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten enthält, entscheidet der Koordinator in Abstimmung mit den jeweiligen zuständigen Behörden, ob ein spezieller koordinierter Aktionsplan für zusätzliche Aufsichtstätigkeiten erstellt wird. Wenn die Beaufsichtigung des Finanzkonglomerats Teileines Branchenkollegiums ist, sollte der koordinierte Aktionsplan für das Finanzkonglomerat ein besonderer Teil des koordinierten Aktionsplans des Kollegiums sein.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/