+55. Krisenpläne, die bereits auf Branchenebene im Hinblick auf die Zusammenarbeit von Behörden in …
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55. Krisenpläne, die bereits auf Branchenebene im Hinblick auf die Zusammenarbeit von Behörden in …
Krisenpläne, die bereits auf Branchenebene im Hinblick auf die Zusammenarbeit von Behörden in Krisensituationen4 entwickelt wurden, werden in Abstimmung mit dem Koordinator an alle zuständigen Behörden weitergeleitet, die für die Beaufsichtigung eines beaufsichtigten Unternehmens in einem Finanzkonglomerat zuständig sind. Wenn es nur für eine Branche einen Krisenplan gibt, wird dieser den zuständigen Behörden, die für die anderen Branchen zuständig sind, zur Verfügung gestellt, und die Kontaktinformationen dieser zuständigen Behörden werden in diesen Krisenplan aufgenommen. Der Koordinator ist für die Pflege des Krisenplans auf Ebene des Finanzkonglomerats zuständig.
4 Gemäß Artikel 114 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU und [Artikel 355 der delegierten Verordnung (EU) Nr. …/… der Kommission vom XXX zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EU].
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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