+58. Während der Konsultationen halten die zuständigen Behörden die folgenden Schritte ein: a) Die …
|
58. Während der Konsultationen halten die zuständigen Behörden die folgenden Schritte ein: a) Die …
Während der Konsultationen halten die zuständigen Behörden die folgenden Schritte ein: - a) Die zuständige Behörde, welche die Konsultationen durchführt, legt den Gegenstand der Konsultationen, die vorgeschlagene Entscheidung, deren Begründung sowie die Art der Reaktion, die von den konsultierten zuständigen Behörden erwartet wird, klar verständlich dar;
- b) der Konsultationszeitraum sollte mindestens zwei Wochen umfassen und sollte in dringlichen Fällen vom Koordinator verkürzt werden können, sofern in der im Branchenkollegium geschlossene Kooperationsvereinbarung nichts anderes festgelegt wird;
- c) wenn die konsultierte zuständige Behörde innerhalb des Konsultationszeitraums nicht reagiert, kann die konsultierende zuständige Behörde davon ausgehen, dass diese zuständige Behörde keine Einwände gegen die vorgeschlagene Entscheidung hat.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|