+61. Bei der Durchführung der jährlichen Neubeurteilung der Ausnahmen von der zusätzlichen …
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61. Bei der Durchführung der jährlichen Neubeurteilung der Ausnahmen von der zusätzlichen …
Bei der Durchführung der jährlichen Neubeurteilung der Ausnahmen von der zusätzlichen Beaufsichtigung und einer Prüfung der in Artikel 3 der Richtlinie 2002/87/EG festgelegten quantitativen Kennzahlen und der risikobasierten Beurteilungen von Finanzgruppen gemäß Artikel 3 Absatz 9 der Richtlinie 2002/87/EG leiten die zuständigen Behörden die folgenden Schritte ein: - a) Bei der Durchführung der Neubeurteilung und Überprüfung handeln die zuständigen Behörden im Einklang mit einem Kontrollplan, der mit hinreichender Frist im Voraus zu vereinbaren ist;
- b) die Neubeurteilung und das Verfahren werden vom Koordinator geleitet, der die erforderlichen Sitzungen zur Erfüllung des Mandats organisiert;
- c) der Koordinator nimmt eine Schätzung der erforderlichen Ressourcen vor und teilt diese den jeweiligen zuständigen Behörden mit; der Koordinator und die anderen zuständigen Behörden nehmen eine den Schätzungen des Koordinators entsprechende Ressourcenzuteilung vor;
- d) sofern die Neubeurteilung und Überprüfung nahelegen, dass eine Änderung der Ausnahmen, quantitativen Kennzahlen oder risikobasierten Beurteilungen angemessen wäre, wenden die zuständigen Behörden das in Ziffer 60 dieser Leitlinien festgelegte Verfahren an, um eine Vereinbarung über diese Änderungen zu treffen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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