+Artikel 31 (8)

Artikel 31 (8)

Die Einstufung nach Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für:

i) 

Finanzunternehmen, die IKT-Dienstleistungen für andere Finanzunternehmen bereitstellen;

ii) 

IKT-Drittdienstleister, die Überwachungsrahmen unterliegen, die zur Unterstützung der in Artikel 127 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Aufgaben eingerichtet wurden;

iii) 

gruppeninterne IKT-Dienstleister;

iv) 

IKT-Drittdienstleister, die IKT-Dienstleistungen ausschließlich in einem Mitgliedstaat für Finanzunternehmen bereitstellen, die nur in diesem Mitgliedstaat tätig sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung