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+Artikel 31 (8) |
Artikel 31 (8)Die Einstufung nach Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für:
i)
Finanzunternehmen, die IKT-Dienstleistungen für andere Finanzunternehmen bereitstellen;
ii)
IKT-Drittdienstleister, die Überwachungsrahmen unterliegen, die zur Unterstützung der in Artikel 127 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Aufgaben eingerichtet wurden;
iii)
gruppeninterne IKT-Dienstleister;
iv)
IKT-Drittdienstleister, die IKT-Dienstleistungen ausschließlich in einem Mitgliedstaat für Finanzunternehmen bereitstellen, die nur in diesem Mitgliedstaat tätig sind. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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