+Artikel 42 (2)

Artikel 42 (2)

Die federführende Überwachungsbehörde informiert öffentlich darüber, wenn ein kritischer IKT-Drittdienstleister es versäumt, die federführende Überwachungsbehörde gemäß Absatz 1 zu unterrichten, oder wenn die Erklärung des kritischen IKT-Drittdienstleisters als nicht ausreichend erachtet wird. Die veröffentlichten Informationen enthalten die Identität des kritischen IKT-Drittdienstleisters sowie Angaben über Art und Wesen der Nichtkonformität. Diese Informationen werden auf den zum Zweck der Gewährleistung der Sensibilisierung der Öffentlichkeit relevanten und angemessenen Umfang beschränkt, es sei denn eine solche Veröffentlichung würde den Beteiligten einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen oder das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems der Union als Ganzes oder in Teilen gefährden.

Die federführende Überwachungsbehörde unterrichtet den IKT-Drittdienstleister über diese Veröffentlichung.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung