+Artikel 42 (4)

Artikel 42 (4)

Ist eine zuständige Behörde der Ansicht, dass ein Finanzunternehmen die in den Empfehlungen festgestellten spezifischen Risiken bei seinem Management der IKT-Drittparteienrisiken nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt, teilt sie dem Finanzunternehmen mit, dass innerhalb von 60 Kalendertagen nach Eingang einer solchen Mitteilung eine Entscheidung gemäß Absatz 6 getroffen werden kann, falls keine geeigneten vertraglichen Vereinbarungen zur Beseitigung dieser Risiken bestehen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung