+Artikel 42 (5)
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Artikel 42 (5)
Nach Eingang der in Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c genannten Berichte und vor einer Entscheidung gemäß Absatz 6 können die zuständigen Behörden auf freiwilliger Basis die gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 benannten oder eingerichteten zuständigen Behörden konsultieren, die für die Beaufsichtigung eines wesentlichen oder wichtigen, von der genannten Richtlinie erfassten Unternehmens, das als kritischer IKT-Drittdienstleister eingestuft wurde, zuständig sind.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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